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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
und deren Entlastung;
7. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen;
8. der Antrag auf Ausschliessung eines Gesellschafters durch das Gericht;
9. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
10. die Auflösung der Gesellschaft mit oder ohne Liquidation;
11. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Gesellschafterversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Geschäftsführer vorgelegt werden.
2Die Statuten können an Stelle der Beschluss-2 Der Gesellschafterversammlung stehen, falls fassung in der Versammlung für alle oder für die Statuten entsprechende Bestimmngen einzelne Gegenstände die schriftliche Ab- vorsehen, folgende unübertragbaren Befugstimmung anordnen. nisse zu:
1. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, welche die Statuten unter den Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung stellen;
2. die Beschlussfassung über die Ausübung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten;
3. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen;
4. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement;
5. die Zustimmung zu den Gesellschaftszweck beeinträchtigenden Geschäften eines Gesellschafters;
6. die Ausschliessung einzelner Gesellschafter.
3Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn3 Ferner steht der Gesellschafterversammlung das Gesetz oder die Statuten es nicht anders die Bestellung von Direktoren, von Prokurivorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der sten und von Handlungsbevollmächtigten zu, abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle falls die Statuten diese Befugnis nicht den der Versammlung die schriftliche Abstim- Geschäftsführern zuweisen.
mung, so wird die Mehrheit nach der Gesamt-
zahl der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmen berechnet.
4Wenn es die Statuten nicht anders ordnen,
bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesell-
schafters nach der Höhe seiner Stammeinlage,
wobei auf 1000 Franken eine Stimme entfällt.
Durch die Statuten darf indessen das Stimm-
recht nicht entzogen werden.