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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
2 Der Gesellschafter, dessen Anteil von der Gesellschaft übernommen werden soll, hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für die Beschlussfassung über die Zustimmung zu konkurrierenden Geschäften oder Beteiligungen.
3 Sind Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so ist der Erwerber beim Beschluss über die Zustimmung zur Übertragung nicht stimmberechtigt.
IV. Beschlussfassung
1. Ordentliche Beschlussfassung Art. 810b
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen.
2. Wichtige Beschlüsse Art. 810c
1Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;
2. die Einführung von stimmrechtsprivile-
gierten Stammanteilen;
3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die
Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
4. die Kapitalerhöhung;
5. die Einschränkung oder Aufhebung des
Bezugsrechtes;
6. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
7. die Einführung von Vetorechten gegen
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zugunsten von bestimmten oder bestimmbaren Gesellschaftern;
8. die Auflösung der Gesellschaft mit oder
ohne Liquidation;
9. die Ausschliessung eines Gesellschafters
aus statutarischem Grund sowie den Antrag auf Ausschliessung eines Gesellschafters durch das Gericht aus wichtigem Grund;