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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

III. Befugnisse III. Stimmrecht

1. Bemessung Art. 810 Art. 810

1Der Gesellschafterversammlung stehen fol-1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst gende unübertragbare Befugnisse zu: sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile.

1. die Festsetzung und die Änderung der Jeder Gesellschafter hat, auch wenn er nur

Statuten; einen Stammanteil besitzt, mindestens eine

2. die Bestellung und die Abberufung von Stimme. Die Statuten können die Stimmen-

Geschäftsführern; zahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

3. die Bestellung der Kontrollstelle, unter

Vorbehalt der durch die Statuten den nicht

geschäftsführenden Gesellschaftern zuge-

wiesenen Kontrollrechte;

4. die Abnahme der Gewinn- und Verlust-

rechnung und der Bilanz, sowie die Be-

schlussfassung über die Verwendung des

Reingewinnes;

5. die Entlastung der Geschäftsführer;

6. die Teilung von Gesellschaftsanteilen;

7. die Einforderung der in den Statuten vor-

gesehenen Nachschüsse;

8. die Geltendmachung von Schadenersatz-

ansprüchen, die der Gesellschaft aus der

Gründung oder aus der Geschäftsführung

gegen die Organe oder gegen einzelne Ge-

sellschafter zustehen.

2Soweit die Statuten nicht abweichende Be-2 Die Statuten können das Stimmrecht unabstimmungen treffen, ist die Gesellschafterver- hängig vom Nennwert nach der Zahl der jesammlung auch zuständig zur Einforderung dem Gesellschafter gehörenden Stammanteile von Einzahlungen auf die Stammeinlagen festsetzen, so dass auf jeden Stammanteil eine sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Stimme entfällt. Der Nennwert der übrigen Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des Stammanteile darf das Zehnfache des Nennganzen Gewerbes. werts der stimmrechtsprivilegierten Stam-

manteile nicht übersteigen.

3Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für

1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;

2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;

3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

2. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 810a

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung