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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

5Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht

nicht ausüben, wenn über seine Entlastung

abgestimmt wird.

6Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse

richtet sich nach den für die Aktiengesell-

schaft aufgestellten Vorschriften.

II. Einberufung II. Durchführung Art. 809 Art. 809

1Eine Gesellschafterversammlung wird durch1 Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb die Geschäftsführer, nötigenfalls durch die sechs Monaten nach Schluss des Geschäfts- Revisionsstelle, einberufen. Die ordentliche jahres einberufen, im übrigen nach Massgabe Versammlung findet alljährlich innert 6 Moder Statuten und so oft es im Interesse der naten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Gesellschaft als erforderlich erscheint. Ausserordentliche Versammlungen werden

nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

2Die Einberufung einer Gesellschafterver-2 Die Gesellschafterversammlung ist spätesammlung kann auch von einem oder mehre- stens 10 Tage vor dem Versammlungstag ren Gesellschaftern, die zusammen minde- einzuberufen. Die Statuten können diese Frist stens den zehnten Teil des Stammkapitals verlängern oder bis auf 5 Tage verkürzen.

vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwek-

kes verlangt werden.

3Entspricht die Geschäftsführung diesem3 Im übrigen gelten für die Einberufung, die Begehren nicht binnen angemessener Frist, so Verhandlungsgegenstände und die Anträge hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller sowie für die Universalversammlung, die die Einberufung anzuordnen. vorbereitenden Massnahmen und das Proto-

koll die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss. Dasselbe gilt für das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter.

4Die Einberufung der Versammlung sowie4 Beschlüsse können auch auf dem Wege der die Aufforderung zur schriftlichen Abstim- schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten mung erfolgt in der durch die Statuten be- Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Gestimmten Form, in Ermangelung einer solchen sellschafter die mündliche Beratung verlangt. Bestimmung durch eingeschriebenen Brief,

unter Angabe der Verhandlungsgegenstände

und unter Beobachtung einer Frist von minde-

stens fünf Tagen vor der Versammlung.

5Sämtliche Gesellschafter können, falls kein

Widerspruch erhoben wird, eine Gesellschaf-

terversammlung ohne Einhaltung der für die

Einberufung vorgeschriebenen Formvor-

schriften abhalten. In dieser Versammlung

kann über alle in den Geschäftskreis der Ge-

sellschafterversammlung fallenden Gegen-

stände gültig verhandelt und Beschluss ge-

fasst werden, solange sämtliche Gesellschaf-

ter anwesend sind.