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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
10. die Zustimmung zu konkurrierenden oder anderweitig den Gesellschaftszweck beeinträchtigenden Geschäften oder Beteiligungen eines Gesellschafters.
2Für die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen an einen Gesellschafter oder einen Dritten ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, welcher mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals auf sich vereinigt. Die Statuten können grössere Mehrheiten vorsehen, doch ist die Zustimmung jedenfalls erteilt, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Stammkapitals vertreten, die Übertragung gutheissen.
3Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.
V. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung Art. 810d
Die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung richtet sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften.
B. Geschäftsführung und Vertre- B. Geschäftsführung und Vertre-
tung tung
I. Durch die Gesellschafter I. Geschäftsführer
1. Im allgemeinen Art. 811 Art. 811
1Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen1 Die Statuten regeln die Geschäftsführung Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und Vertretung der Gesellschaft. Sie können und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes diese einem, mehreren oder allen Gesellbestimmt wird. schaftern oder Dritten zuweisen.
2Durch die Statuten oder durch Gesell-2 Ist an der Gesellschaft eine juristische Perschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung son oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so und Vertretung der Gesellschaft einem oder bestimmt diese eine natürliche Person als mehreren Gesellschaftern übertragen werden. Vertreterin.
3Gesellschafter, die erst nach der Gründung3 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder zur Geschäftsführung und Vertretung nur Statuten der Gesellschafterversammlung zudann, wenn sie ihnen durch besondern Gesell- geteilt sind.
schaftsbeschluss übertragen werden.