Vorlage

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

GELTENDES RECHT VORENTWURF

II. Durch andere Personen 2. Mehrzahl von Geschäftsführern Art. 812 Art. 812

1Durch die Statuten oder durch Gesell-1 Hat die Gesellschaft mehr als einen Geschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung schäftsführer, so ist einer von ihnen unabhän- und Vertretung auch Personen übertragen gig davon, ob er Gesellschafter oder Dritter werden, die nicht Gesellschafter sind. ist, von der Gesellschafterversammlung zum

Vorsitzenden zu ernennen.

2Für ihre Befugnisse und ihre Verantwort-2 Der einzige Geschäftsführer oder der vorsitlichkeit gelten die für die geschäftsführenden zende Geschäftsführer ist zuständig für die Gesellschafter aufgestellten Vorschriften. Einberufung und Leitung der Gesellschafter-

versammlung sowie für alle Erklärungen und Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschliesst und die Statuten nichts anderes vorsehen.

II. Aufgaben

1. Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben Art. 812a

1Die Geschäftsführer haben folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung), sowie die Vorbereitung und Leitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

6. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

2Die Statuten können die Genehmigung von geschäftsführenden Entscheiden grundsätzlicher Tragweite der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Die Geschäftsführer sind in jedem Fall befugt, ihr solche Geschäfte zum Entscheid vorzulegen.