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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
2. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 812b
1Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2Sie haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
3Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, sind schriftlich abzufassen oder zu protokollieren. Dieses Erfordernis gilt nicht für zu Marktbedingungen abgeschlossene Verträge des laufenden Geschäfts.
III. Wohnsitz der Geschäftsführer III. Wohnsitz der Geschäftsführer Art. 813 Art. 813
1Wenigstens einer der Geschäftsführer muss1 Die Vertretung der Gesellschaft muss durch in der Schweiz wohnhaft sein. in der Schweiz wohnhafte Geschäftsführer
allein ausgeübt werden können.
2Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so der Handelsregisterführer der Gesellschaft setzt der Handelsregisterführer der Geselleine Frist zur Wiederherstellung des gesetz- schaft eine Frist zur Wiederherstellung des mässigen Zustandes zu setzen und nach gesetzmässigen Zustandes an. Nach fruchtlofruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von sem Ablauf benachrichtigt er das Gericht, Amtes wegen als aufgelöst zu erklären. welches die Auflösung der Gesellschaft ver-
fügen kann.
IV. Umfang, Beschränkung und Ent- IV. Umfang und Beschränkung der ziehung Vertretungsbefugnis Art. 814 Art. 814
1Für den Umfang und die Beschränkung der Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gel- Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. ten die Bestimmungen des Aktienrechts ent-
sprechend.
2Die Entziehung der Geschäftsführung und
Vertretung richtet sich unter den Gesell-
schaftern nach den für die Kollektivgesell-
schaft geltenden Vorschriften.
3Einem Geschäftsführer, der nicht Gesell-
schafter ist, kann die Geschäftsführung und
Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss je-
derzeit entzogen werden. Entschädigungsan-
sprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
4Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus
unerlaubten Handlungen, die eine zur Ge-
schäftsführung oder zur Vertretung befugte
Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Ver-