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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
richtungen begeht.
V. Abberufung und Entziehung der
Geschäftsführungs- und Vertretungs-
befugnis Art. 814a
1Ist ein Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung gewählt, so kann diese ihn jederzeit abberufen.
2Ist ein Gesellschafter auf Grund statutarischer Bestimmung Geschäftsführer, so kann das Gericht seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen entziehen oder einschränken. Klageberechtigt ist jeder Gesellschafter.
3Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
V. Zeichnung. Eintragung VI. Zeichnung, Eintragung Art. 815 Art. 815
1Die Geschäftsführer haben in der Weise zu Die Geschäftsführer haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft zeichnen, dass sie der Firma ihre Unterschrift ihre Unterschrift beifügen. Sie haben mit der beifügen. Sie haben die Anmeldung an das Anmeldung ihre Unterschrift beim Handels- Handelsregisteramt mit ihrer Unterschrift zu registeramt zu zeichnen oder die Zeichnung in zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter beglaubigter Form einzureichen, gegebenen- Form einzureichen, gegebenenfalls unter falls unter Vorlegung einer beglaubigten Ab- Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des schrift des Gesellschaftsbeschlusses. Gesellschafterbeschlusses.
2Gehören der Gesellschaft zur Vertretung
ermächtigte Handelsgesellschaften oder Ge-
nossenschaften an, so sind im Handelsregister
die natürlichen Personen einzutragen, denen
die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung zustehen soll.
VI. Prokura und Handlungsvollmacht VII. Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte Art. 816 Art. 816
Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht1 Direktoren, Prokuristen und Handlungsbezum Betriebe des ganzen Gewerbes können, vollmächtigte können, soweit die Statuten soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nichts anderes bestimmen, nur durch Benur durch Gesellschaftsbeschluss bestellt schluss der Gesellschafterversammlung bewerden; dagegen ist jeder Geschäftsführer stellt werden.
zum Widerruf der Prokura und einer solchen
Handlungsvollmacht berechtigt.
2In jedem Fall können der einzige Geschäftsführer oder die Mehrheit der Geschäftsführer