Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Bezüglich Ausschliesslichkeit der Firma wurden GmbH mit Personennamen in der Firma bisher den Personengesellschaften und der Kommanditaktiengesellschaft gleichgestellt (Art. 951 OR). Der Vorentwurf sieht in diesem Punkt neu eine Gleichstellung der GmbH mit Personennamen in der Firma mit der AG, der GmbH ohne Personennamen in der Firma und der Genossenschaft vor (Art. 951 Abs. 2 VE), so dass sich insgesamt eine gewisse Verstärkung des Firmenschutzes ergibt.
Bei einer zukünftigen Revision des Firmenrechts wäre nach Auffassung der Arbeitsgruppe GmbH drei Punkten Rechnung zu tragen:
1. bei allen Gesellschaften sollte Freiheit der Firmenwahl bestehen;
2. alle Firmenbezeichnungen sollten die Rechtsform nennen;
3. die Ausschliesslichkeitsregel sollte richtig formuliert (nämlich als Widerspruchsrecht
der bereits eingetragenen, und nicht als Firmenbildungspflicht für neu einzutragende Firmen) und für alle Rechtsformen des Handelsrechts einheitlich gesamtschweizerisch festgelegt werden.
225 Gesellschaftskapital 225.1 Erhöhung des minimalen Stammkapitals auf 40’000 Franken (Art. 773 OR,
773 VE)
In Deutschland beträgt heute das Mindestkapital einer GmbH DM 50’000 (§ 5 Abs. 1 GmbHG), in Frankreich FF 50’000 (Art. 35 Abs. 1 LSC [Loi 66-357 du 24 juillet 1966 sur les sociétés commerciales]). Bei der Einführung der GmbH in der Schweiz am 1. Januar 1937 wurde das minimale Stammkapital auf 20’000 Franken festgesetzt (also auf 40% des damaligen minimalen Grundkapitals der Aktiengesellschaft von 50’000 Franken). Die Festlegung dieser Beträge geht auf das Jahr 1928 zurück; damals war die Kaufkraft des Schweizerfrankens mehr als zehnmal höher als heute. Ein daraus abzuleitendes Mindestkapital von 200’000 Franken kommt indessen schon wegen der heutigen Regelung für die Aktiengesellschaft (Mindestkapital von 100’000 Franken) nicht in Frage. Eine Erhöhung ist umgekehrt deswegen unumgänglich, weil ein Betrag von 20’000 Franken nach heutiger Kaufkraft schon in kleinen Verhältnissen die im ersten Geschäftsjahr anfallenden Kosten nicht aufzufangen vermag. Mit einem Mindestkapital, das nicht einmal die Bezahlung eines Jahressalärs für eine einzige Person erlaubt, erscheint die Gründung einer „Kapital“-Gesellschaft als ausgeschlossen. Die Festsetzung wiederum auf 40% des Mindestkapitals der AG, also auf 40’000 Franken, erscheint als angemessen. Art. 3 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht aber vor, dass Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 im Handelsregister eingetragen sind, ihr Stammkapital nicht erhöhen müssen.
Die Möglichkeit, das Gesellschaftskapital nicht nur in Schweizer Franken, sondern auch in fremder Währung, d.h. in Währungen, die im internationalen Handel als Referenzwährungen gebräuchlich sind, zu liberieren, wird nicht vorgesehen. Die damit verbundenen Fragen müssten untersucht werden, bevor man sich zu diesem Schritt entschliessen könnte. Eine entsprechende gesetzliche Regelung erscheint zumindest heute noch als problematisch, unter anderem auch, weil das Steuerrecht vom Prinzip des Nominalwertes ausgeht, der in Schweizer Franken ausgedrückt wird. Im übrigen dürfte sich eine solche Neuerung nicht auf die GmbH beschränken.
225.2 Aufhebung der Obergrenze von 2 Mio Franken (Art. 773 OR)
Die obere Begrenzung des Stammkapitals der GmbH auf 2 Mio Franken ist eine schweizerische Eigenheit. Der Vorentwurf des Bundesrats von 1928 sah noch eine Obergrenze von 5