Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Mio Franken vor; dies würde heute kaufkraftmässig einem Betrag von etwa 50 Mio Franken entsprechen. Dem Gesetzgebers ging es damals darum, den vorwiegend individualistischen Charakter der GmbH zu behüten, oder wenigstens zu erschweren, dass Unternehmungen, für welche die „kollektivistische Organisation“ (so der damalige Ausdruck; gemeint war damit die Aktiengesellschaft) eigentlich die gegebene Form wäre, sich hinfort als GmbH konstituierten.

Die absolute obere Begrenzung des Stammkapitals hat sich als zumindest psychologisches Hemmnis für die Wahl der Gesellschaftsform der GmbH herausgestellt. Dabei ist bei näherer Untersuchung kein triftiger Grund ersichtlich, für Kapitalgesellschaften von einem bestimmten Nennkapital an die Form der GmbH gesetzlich auszuschliessen:

− Zum einen besteht zwischen der Höhe des Nenn- oder Stammkapitals und der Bedeu-

tung der unternehmerischen Tätigkeit keine zwingende Beziehung. So hatte die Hoffmann-La Roche AG, eine der bedeutendsten Pharmagesellschaften der Welt, bis Ende der achtziger Jahre ein Aktienkapital von nur gerade 50’000 Franken.

− Zum andern ist die GmbH eine Gesellschaftsform, die durchaus auch grösseren

Unternehmungen dienen kann, wenn diese im Einzelfall gerade die personalistisch geprägte Struktur wünschen oder jedenfalls mit ihr auskommen können. Und falls dem nicht mehr so sein sollte, steht es den Beteiligten frei, die Umwandlung in eine AG zu beschliessen.

− Zu erwähnen ist schliesslich, dass keinerlei Drittinteressen eine obere Begrenzung des

Stammkapitals verlangen.

Die Limite von 2 Mio Franken erweist sich damit als unnötige Einengung der künftigen unternehmerischen Entwicklung. Ihr Fehlen hat denn auch in den Nachbarstaaten keinerlei negative Auswirkungen gezeitigt. Sie ist daher ersatzlos zu streichen.

225.3 Sicherung der Kapitalaufbringung (Art. 779 Abs. 4 und 5 VE)

Zwar unterstellt das EU-Gesellschaftsrecht in der 2. Richtlinie die GmbH nicht ausdrücklich den verschärften Anforderungen an den Nachweis der Kapitalaufbringung. Doch ist heute anerkannt, dass jede Kapitalgesellschaft - und damit auch die GmbH - in der Gründungs- und Kapitalerhöhungsphase unbesehen allfälliger zusätzlicher Haftungsregelungen einem verfeinerten Nachweisverfahren für den ordnungsgemässen Vollzug der Kapitalausstattung unterstehen muss. Dieses beinhaltet nach dem Stand des Aktienrechtes von 1991:

1. die Transparenz (Klarstellung von Ausmass und Art der Kapitalausstattung in Statuten

und Handelsregister);

2. die Einschaltung eines Notars für den Errichtungsakt;

3. das Sperrkonto bei einer Bank für den Nachweis von Einzahlungen in bar;

4. das Erfordernis der Schriftlichkeit für Sacheinlageverträge;

5. das Erfordernis des einlässlichen schriftlichen Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungs-

berichtes für die Rechenschaftsablage über die Bewertung und Anrechnung von Sacheinlagen, Sachübernahmen sowie die Erfüllung der Einlagepflicht durch Verrechnung und die Gewährung besonderer Vorteile;