Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Die nachträgliche Vereinigung aller Stammanteile in einer Hand (bzw. in der Hand der Gesellschaft selbst und bei nur einem Gesellschafter) bewirkt bei einer GmbH mit Nachschuss- oder Nebenleistungspflicht, dass die der Gesellschaft zustehende bedingte Forderung auf Geldzahlung sich nur noch auf das Substrat eines einzigen Schuldners abstützt. Dies kann als eine Erhöhung des Risikos der Gesellschaftsgläubiger angesehen werden, doch ist eine derartige Verengung des Schuldnerkreises bereits unter dem heutigen GmbH-Recht möglich.
In Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie über die Einpersonen-GmbH (12. Richtlinie, Abl Nr. L 395 vom 30.12.1989 40) sieht der Vorentwurf daher die Zulassung der Gründung durch einen Gründer (Art. 772 Abs. 1 und 775 VE) sowie die Streichung der „Anomalie“-Bestimmung von Art. 775 Abs. 2 OR vor.
Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 der genannten EG-Richtlinie müssen Verträge zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft schriftlich abgeschlossen werden; ausgenommen sind davon Verträge, die unter normalen Bedingungen für laufende Geschäfte eingegangen werden (vgl. Art. 812b Abs. 3 VE).
Ferner verlangt Art. 3 der EG-Richtlinie, dass die Tatsache, dass sämtliche Stammanteile nachträglich in der Hand eines einzigen Gesellschafters vereinigt werden, in der Anmeldung ans Handelsregister ausdrücklich zu vermerken und zu publizieren ist. Diese Ordnung wird auch für die Schweiz übernommen (Art. 775 Abs. 2 und Art. 781 Ziff. 6a VE), obwohl man sich über ihren Sinn streiten kann.
Weil die revidierte Schweizer GmbH nach dem Vorentwurf der Arbeitsgruppe GmbH keine teilliberierten Stammeinlagen mehr kennen wird (Art. 774 Abs. 4 VE, dazu unten Ziff. 225.5), ist eine zusätzliche Regelung im Sinne von § 19 Abs. 4 GmbHG nicht erforderlich, wonach entweder die noch ausstehenden Einlagen geleistet oder für die Leistung eine Sicherung bestellt werden, oder aber ein Teil der Stammanteile auf Dritte übertragen werden muss.
224 Firma (Art. 949, 951 OR, 950/51 VE)
Nach bisherigem Recht muss bei der GmbH der Firma die Bezeichnung der Gesellschaftsform stets beigefügt werden (Art. 949 Abs. 2 OR), während dies bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften nur dann der Fall ist, wenn Personennamen in die Firma aufgenommen werden. Die Angabe der Rechtsform in der Firma ist aber Voraussetzung einer liberalen Ausgestaltung der rechtlichen Anforderungen an die Firmenbildung im übrigen, da sie die Erkennbarkeit einer Firma als Zeichen für ein Rechtssubjekt gewährleistet. Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass das EG-Recht die Angabe der Rechtsform auf Briefen und Bestellscheinen verlangt (1. EG-Richtlinie, Art. 4). Diese sachlich gerechtfertigte Vorgabe wird vom nationalen Recht sinnvollerweise durch eine entsprechende Ausgestaltung des Firmenrechts verwirklicht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im privaten Geschäftsverkehr keine eigentliche Firmengebrauchspflicht besteht, so dass mit einer Revision des Firmenrechts, welche den Firmengebrauch nicht ordnet, den Anforderungen des EU-Rechts nur teilweise genügt würde. Die Rechtsentwicklung dürfte denn auch darauf hinzielen, dass das Firmenrecht materiell liberalisiert, dafür aber die Aufnahme der Rechtsform in die Firma verlangt wird (wie etwa in Deutschland). Es würde daher in die falsche Richtung weisen, wenn für die GmbH auf das Erfordernis der Angabe der Gesellschaftsform verzichtet würde. Vielmehr sind die Vorschriften zur Firmenbildung bei der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft in dieser Frage dem GmbH-Recht anzupassen.