Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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die GmbH hinsichtlich der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung heute ohnehin – wie in den Nachbarländern – konsequent als Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden.
− Zum andern setzt die Solidarhaftung die Attraktivität der Gesellschaftsform herab,
indem sie den einzelnen Gesellschafter, vor allem wenn er nur mit einer relativ bescheidenen Stammeinlage beteiligt ist, der Gefahr einer unverhältnismässig grossen persönlichen Haftung (bis zum Betrag des ganzen Stammkapitals) aussetzt.
Der Vorentwurf verzichtet auf die Solidarhaftung nach bisherigem Muster, trifft aber andere Vorkehren zum Schutz der Gläubiger und zur Sicherstellung der Kreditwürdigkeit:
− So soll Gründungsschwindeln durch Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalauf-
bringungsgrundsätze vorgebeugt werden. Dadurch wird bei der Barliberierung die Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einem dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Kreditinstitut obligatorisch, und für Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile und die Liberierung durch Verrechnung wird ein Gründungsbericht und der Bestätigungsvermerk eines Revisors verlangt (Art. 779 Abs. 5 VE);
− der Vorentwurf trägt dem Bedürfnis nach Schutz vor ungerechtfertigten Gewinnent-
nahmen in offener oder verdeckter Form durch einen Verweis auf die anlässlich der Revision 1991 verbesserte aktienrechtliche Rückerstattungsklage (Art. 678 f. OR; Art. 806 VE) Rechnung;
− eine Sicherung der späteren Leistung bei teilliberiertem Stammkapital erübrigt sich, da
der Vorentwurf für die GmbH die volle Leistung der Einlagen anlässlich der Gründung oder Kapitalerhöhung vorschreibt (Art. 774 Abs. 4 VE vgl. dazu unten Ziff. 225.5).
Dem Schutze der Gläubiger sollen anstelle der subsidiären Solidarhaftung der Gesellschafter die folgenden rechtlichen Einrichtungen dienen:
1. verbesserte Gewährleistung der Kapitalaufbringung nach dem Vorbild des Aktien-
rechts (vgl. Art. 779 Abs. 4 f. VE, dazu Ziff. 225.3);
2. verbesserte Rückerstattungsklage bei ungerechtfertigten Gewinnentnahmen (Art. 806
VE, dazu Ziff. 225.4);
3. verbesserte Regelung der Übernahme eigener Stammanteile (Art. 807 VE, dazu Ziff.
225.6 a.E.);
4. Nachwirkung der Nachschusspflicht, falls eine solche in den Statuten vorgesehen ist,
für zwei Jahre im Fall des Konkurses (Art. 803a VE, dazu Ziff. 238);
5. Nachrangigkeit von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen bei knapper
Kapitalisierung (Art. 807c VE, dazu Ziff. 238);
6. Übernahme der Rechnungslegungsvorschriften des Aktienrechts (Art. 805 VE, dazu
Ziff. 232).
7. obligatorische Revision der Jahresrechnung (Art. 819 VE, dazu Ziff. 243)3.
3 Der Revisionsvorschlag der Arbeitsgruppe GmbH geht von einem Obligatorium der Abschlussprüfung für GmbH aus. Der Vorentwurf zum RRG sieht betreffend die Revisionspflicht in Art. 43 zwei Varianten vor: Variante I: Befreiung kleiner GmbH von der Prüfungspflicht (Bilanzsumme unter 4 Millionen Franken, Umsatzerlöse unter 8 Millionen Franken, weniger als 50 Arbeitnehmer). Variante II: Prüfungspflicht für alle GmbH unabhängig von deren Grösse (s. Begleitbericht zum RRG S. 141 f.). Der Vorschlag der Arbeitsgruppe GmbH impliziert m.a.W., dass bei einer Verwirklichung seiner Reformvorschläge nur noch die Variante II des Vorentwurfs zum RRG zur Verfügung stünde, wobei