Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Die Arbeitsgruppe GmbH hält dafür, dass diese funktional verstärkten Schutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit wirkungsvoller sind als die heutige Solidarhaftung bis zur Höhe des gesamten Stammkapital und dass zudem die der Solidarhaftung eigenen Nachteile vermieden werden.
225.5 Volleinzahlung der Stammanteile (Art. 774 Abs. 4 VE)
Das geltende GmbH-Recht erlaubt es, in den Statuten eine Teilliberierung der Stammeinlagen vorzusehen. Bei der Gründung müssen mindestens (aber auch nicht mehr als) 50% der Stammeinlage einbezahlt oder durch Sacheinlage gedeckt sein (Art. 774 Abs. 2 OR). Teilliberierte Stammeinlagen kommen in der Praxis vor allem bei der Gründung von Kleinst-GmbH vor; das Stammkapital wird auf 20’000 Franken festgelegt, und darauf werden 10’000 Franken in bar einbezahlt, der Rest bleibt als „non-versé“ geschuldet. Für eine derartige Gestaltung besteht kein legitimes Bedürfnis. Es ist auch in engsten wirtschaftlichen Verhältnissen kaum denkbar, dass die Anlaufkosten des ersten Geschäftsjahres, unter Anrechnung der erst allmählich anfallenden Erträge, nicht die Grössenordnung von 10’000 bis 20’000 Franken erreichen. Eine GmbH, die mit der genannten minimalen Ausstattung gegründet wird, hat ihr wirtschaftliches Dasein von vornherein ohne ausreichendes Haftungssubstrat angetreten; von einer angemessenen Kapitalaufbringung kann keine Rede sein.
Für andere Zwecke als die Minimierung der Kapitalaufbringung im Gründungsstadium wird ein teilliberiertes Kapital im Bereiche der GmbH nach dem Ergebnis der Anhörungen nur äusserst selten eingesetzt.
Der Vorentwurf schreibt daher in Art. 774 Abs. 4 die Volliberierung zwingend vor. Dadurch können die zahlreichen und in der Handhabung keineswegs unproblematischen Regeln für teilliberierte Stammeinlagen entfallen. Durch diese Änderung wird das GmbH-Recht vereinfacht und klarer gestaltet.
Wo der GmbH statutarisch für den Fall von schlechtem Geschäftsgang weiteres Kapital zugesichert werden soll, bietet sich die Einrichtung einer statutarischen Nachschusspflicht der Gesellschafter an. Der Vorentwurf verwendet umso mehr Mühe auf die Regelung der heute unbefriedigend beantworteten Einzelfragen in diesem Bereich (vgl. Art. 803 - 803c VE, dazu Ziff. 238).
225.6 Kapitalerhaltung beim Erwerb eigener Stammanteile (Art. 807 Abs. 2 OR,
807 Abs. 1 und 3 VE)
Ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft ist auch bei der GmbH der Erwerb eigener Stammanteile in bestimmten, genau definierten Grenzen zuzulassen.
Wichtig ist diese Möglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austritt oder der Ausschliessung eines Gesellschafters. In solchen Fällen kommt es in einem bestimmten Umfange zu einer eigentlichen Abschichtung des Eigenkapitals zugunsten eines ausscheidenden Gesellschafters, zulasten sowohl des Betriebskapitals (aus der Sicht der Weiterführung durch die verbleibenden Gesellschafter) wie auch des Haftungssubstrates (aus der Sicht der Gläubiger). Das Gesetz muss diesem Vorgang Grenzen setzen. Im Aktienrecht bestehen diese darin, dass nur frei verwendbares Eigenkapital für den Erwerb eigener Aktien
innerhalb des vorgegebenen Rahmens der "Kleinheit" die Revision durch einen Abschlussprüfer ohne besonders formalisierten Befähigungsausweis zugelassen wäre.