Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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eingesetzt werden kann und dass ein Erwerb nur bis zu 10% bzw. 20% des Nennkapitals zulässig ist. Der Vorentwurf übernimmt die Regelung des Aktienrechts4. Die Austrittsmöglichkeit liesse allerdings auch die Ansetzung von etwas höheren Limiten als im Aktienrecht als vertretbar erscheinen. Ist ein Ausscheiden aufgrund der bereits erschöpften 20%-Grenze nicht durch Übernahme des Stammanteils des Gesellschafters möglich oder wenn der Abfindungsanspruch allein durch Kapitalherabsetzung auszahlbar wird (Art. 822c Abs. 3 Ziff. 2 VE), geht mit dem Ausscheiden eine Kapitalherabsetzung einher.

225.7 Erleichterung der Kapitalerhöhung (Art. 786/779 OR, 786 VE)

Nach dem GmbH-Recht von 1936 kann eine Erhöhung des Stammkapitals - was aus dem Wortlaut von Art. 786 OR allerdings nur indirekt hervorgeht - nur mit Einstimmigkeit aller Gesellschafter beschlossen werden. Dieses Einstimmigkeitserfordernis erklärt sich aus dem 1936 eingeführten System der subsidiären Solidarhaftung jedes Gesellschafters bis zum Betrag des Stammkapitals. Es ist offensichtlich, dass nach dieser Regelung eine Erhöhung des Stammkapitals eine nachträgliche Erhöhung auch der gesetzlichen subsidiären Solidarhaftung nach sich ziehen muss. Deshalb erscheint die Zustimmung jeder einzelnen Person, die von dieser Haftungserhöhung betroffen ist, als unerlässlich.

Mit der Abschaffung der subsidiären Solidarhaftung der Gesellschafter entfällt der Grund für das Vetorecht jedes Gesellschafters. Immerhin soll der Erhöhungsbeschluss nicht – wie bei der Aktiengesellschaft – mit dem allgemein für Statutenänderungen erforderlichen Mehr, sondern nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals beschlossen werden können (Art. 810c Abs. 1 Ziff. 4 VE). Explizit wird dabei festgehalten, dass die Erhöhung auch durch Umwandlung frei verwendbaren Eigenkapitals erfolgen kann (Art. 774 Abs. 4 VE).

Ein Kapitalerhöhungsbericht und eine Prüfungsbestätigung des Revisors sollen bei Sacheinlagen und Sachübernahmen oder besonderen Vorteilen sowie bei Stammkapitalerhöhungen durch Verrechnung bzw. bei Einschränkung des Bezugsrechts künftig auch für die GmbH erforderlich sein. Dies kann durch blosse Verweisung auf Art. 652e und 652f OR erreicht werden (Art. 786 Abs. 2 VE).

225.8 Vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals zur Bilanzbereinigung (Art.

788 OR, 788 VE)

Von Praktikern als erheblicher Nachteil empfunden wird, dass im GmbH-Recht die sogenannte „deklaratorische“ oder vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Bilanzbereinigung fehlt, wie sie im Aktienrecht in Art. 735 OR („Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz“) vorgesehen ist.

Im bisherigen Recht war eine vereinfachte Herabsetzung im Hinblick auf die subsidiäre Solidarhaftung eines jeden Gesellschafters bis zum Betrag des Stammkapitals problematisch. Mit der Abschaffung der subsidiären Solidarhaftung der Gesellschafter bis zum Betrag des Stammkapitals (vgl. Ziff. 225.4) entfällt dieses Hemmnis. Der Vorentwurf sieht daher die deklaratorische Kapitalherabsetzung vor und regelt sie durch einen Verweis auf die aktienrechtliche Regelung.

4 Der Vorentwurf zum RRG sieht in Art. 16 Abs. 3 Ziff. 19 VE RRG vor, dass der Anschaffungswert eigener Anteile nicht mehr aktiviert, sondern in der Bilanz offen von den Gewinnreserven abzuziehen ist (s. Begleitbericht zum RRG S. 109 ff.).