Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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4. „Gesellschaftsanteil“: Der Begriff „Gesellschaftsanteil“ (im deutschen GmbH-Recht

„Geschäftsanteil“) bedeutete im bisherigen Recht die Gesamtheit der dem einzelnen Gesellschafter zustehenden Beteiligung am Kapital der GmbH. Der Begriff wird im Vorentwurf nicht mehr verwendet.

5. „Kapitalverlust“: Der Begriff „Kapital“ umfasst die Summe von Stammkapital und

gesetzlichen Reserven (Art. 803 Abs. 1 Ziff. 1 VE)5.

226.2 Senkung des Mindestnennwerts von Stammanteilen (Art. 774 Abs. 1 OR,

774 Abs. 1 VE)

Nach bisherigem Recht beträgt der Mindestnennwert von Stammanteilen 1’000 Franken (Art. 774 Abs. 1 OR) und eine Herabsetzung ist auch zum Zwecke der Sanierung nicht möglich. Um hier die nötige Flexibilität zu schaffen, sieht der Vorentwurf einerseits vor, den Mindestnennwert auf 100 Franken zu senken (Art. 774 Abs. 1 Satz 1 VE). Anderseits wird

– wie im Aktienrecht (Art. 622 Abs. 4 VE) – die Herabsetzung des Nennwertes unter die Mindestnennwertgrenze im Fall einer Sanierung zugelassen (Art. 774 Abs. 1 Satz 2 VE).

226.3 Zulässigkeit des gleichzeitigen Besitzes von mehreren Stammanteilen (Art.

772 Abs. 2 OR, 774 Abs. 2 VE)

Eine Eigenart des geltenden Schweizer GmbH-Rechtes besteht darin, dass in zwingender Weise jeder Gesellschafter nur eine einzige Stammeinlage besitzen kann (Art. 774 Abs. 2 Satz 1 OR). Tritt z.B. der Gesellschafter von seiner Stammeinlage von 40’000 Franken je einen Anteil von 10’000 Franken an seine beiden Kinder ab, und hält das zweite Kind bereits selber eine Stammeinlage von 20’000 Franken, so braucht es nicht nur eine notarielle Abtretungsurkunde, sondern es müssen im notariellen Akt auch die Statuten der GmbH geändert werden. Für ein Kind ist eine neue Stammeinlage zu schaffen, die beiden Stammeinlagen des zweiten Kindes müssen zwingend in eine einzige, neue Stammeinlage von 30’000 Franken zusammengefasst und jene des Vaters muss auf 20’000 Franken reduziert werden.

Dieses Erfordernis hat wirtschaftlich und rechtlich keine Funktion. Auch bei seiner Schaffung wurde keine Begründung gegeben; nur durch die Kommentare ist zu erschliessen, dass man damit die GmbH „den Personengesellschaften angleichen“ wollte, bzw. – angeblich in Anlehnung an deutsche Äusserungen – die Verknüpfung von Kapital und Person verstärken und das Heranziehen des grossen Publikums „erschweren“ wollte.

Es ist aber nicht einzusehen, wie die Beschränkung auf eine einzige Stammeinlage pro Gesellschafter für diese Zwecke geeignet sein sollte. Die GmbH bleibt auch dann eine personalistische Kapitalgesellschaft mit einfacher Struktur, wenn das Gesetz die Einteilung des Stammkapitals in eine bestimmte Anzahl von Stammanteilen mit einem von den Statuten zu bezeichnenden Nennwert gestattet und jeder Gesellschafter einen oder mehrere solcher Stammanteile besitzen kann.

Der Vorentwurf sieht daher in Art. 774 Abs. 2 vor, dass jeder Gesellschafter mehrere Stammanteile besitzen kann; der Begriff der Stammeinlage wird demgegenüber wie erwähnt

5 Gemäss Art. 62 VE RRG liegt ein Kapitalverlust vor, wenn die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH nicht mehr gedeckt ist. Die Hälfte der gesetzlichen Reserven wurde im Vorentwurf zum RRG aus Gründen der Vereinfachung weggelassen (s. Begleitbericht zum RRG S. 151 f.). Die Arbeitsgruppe GmbH stellt fest, dass dieser Vorschlag die Gesichtspunkte einer frühzeitigen Auslösung der Sanierungsbemühungen ausser acht lässt, und kann ihm nicht zustimmen.