Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Eine deklaratorische Herabsetzung soll aber gemäss Art. 788 Abs. 2 VE erst möglich sein, wenn die Nachschüsse erbracht worden sind. Eine Unterbilanz soll in erster Linie durch eine Erfüllung der statutarisch aufgestellten Versprechungen der Gesellschafter und nicht durch eine Kapitalherabsetzung beseitigt werden. Die danach regelgemäss vollzogene Kapitalherabsetzung führt dann zwangsläufig zu einer Herabsetzung der noch verbleibenden Nachschusspflicht und damit zur Reduktion des weiteren Haftungssubstrats der Gläubiger. Diese Folge wird unter dem erwähnten Vorbehalt in Kauf genommen.
225.9 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (Art. 807c VE)
Zur Stärkung der Kapitalbasis soll – in Anlehnung an das deutsche GmbH-Recht – der in der Praxis wichtige Sonderfall von eigenkapitalersetzenden Darlehen bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften geregelt werden.
Eigenkapitalersetzend sind dabei nach Art. 807c VE Darlehen, welche ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft bei einer Unterbilanz oder zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem nach der finanziellen Lage der Gesellschaft die Zuführung von Eigenkapital angebracht gewesen wäre. Solche Darlehen stehen im Rang allen übrigen Darlehen nach, einschliesslich denen, für die ein Rangrücktritt erklärt oder vertraglich Nachrangigkeit vereinbart worden ist.
Durch diese Regelung werden die Kreditwürdigkeit der GmbH erhöht und der Anreiz herabgesetzt, die GmbH mit einem möglichst knappen Eigenkapital auszustatten, um im Konkursfall gleich wie Drittgläubiger behandelt zu werden.
Die Regelung für eigenkapitalersetzende Darlehen darf nicht so verstanden werden, als ob ein Durchgriff, wie er schon unter bestehendem Recht in bestimmten Fällen möglich ist, nicht mehr denkbar sein sollte.
226 Mitgliedschaft 226.1 Vereinfachung der Terminologie
Im Zusammenhang mit Stammanteilen und dem Stammkapital soll auch die Terminologie vereinheitlicht und gestrafft werden.
Dabei geht es um die folgenden Begriffe:
1. „Stammkapital“: Unverändert gegenüber Art. 772 Abs. 1 und 773 OR. Neu dagegen
ist, dass das Stammkapital als Summe der Nennwerte aller Stammanteile definiert ist.
2. „Stammeinlage“: Der Begriff „Stammeinlage“ wird nicht mehr gebraucht. Er ver-
wendet sachlich zu Unrecht den Begriff „Einlage“; die Einlage ist dogmatisch nichts anderes als die Erfüllung der Einlagepflicht und damit ein Vorgang und gegebenenfalls dessen Ergebnis, nicht aber eine Beschreibung des relativen Anteils des Anteilsinhabers.
3. „Stammanteil“: Dieser Begriff tritt an die Stelle des Begriffes „Stammeinlage“, doch
bedeutet er neu einen einzelnen Anteil mit einem von den Statuten festgelegten Nennwert (mindestens 100 Franken). Ein Gesellschafter kann mehrere Stammanteile haben. Die Gesellschaft ist frei, auch mit grossen Stammanteilen zu arbeiten, z.B. mit fünf Stammanteilen von je 10’000 Franken nominell, wovon dem Gesellschafter A drei und dem Gesellschafter B zwei gehören. Die Gesellschafter sollen bei der Gestaltung der Statuten auch in diesem Punkt die denkbar grösste Freiheit haben.