Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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nicht mehr verwendet. Dadurch wird die Notwendigkeit beseitigt, bei einer Abtretung von Stammeinlagen unter Gesellschaftern jedesmal in notarieller Urkunde die Statuten zu ändern. Gleichzeitig wird die Formulierung der Abtretungserklärung vereinfacht und die GmbH benützerfreundlicher gestaltet.

226.4 Flexiblere Regelung der Vinkulierung (Art. 791 Abs. 2 OR, 791 Abs. 2 - 4

VE)

Die Vinkulierung der Gesellschaftsanteile ist nach Art. 791 Abs. 2 OR ausserordentlich streng: Die Abtretung setzt die Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Gesellschafter voraus, die zugleich mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten. Die Vorschrift ist einseitig zwingend in dem Sinne, dass die Abtretung nur noch erschwert oder ganz ausgeschlossen, nicht aber erleichtert werden kann (Art. 791 Abs. 3 OR). Das steht in schroffem Gegensatz vor allem zum französischen Recht, das für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen unter Gesellschaftern dispositiv im Gesetz freie Veräusserlichkeit vorsieht (Art. 47 Abs. 1 LSC) und dem Gesellschafter, dem ein statutarisches Veto oder die Ablehnung bei einer Abtretung an Dritte nach Art. 45 Abs. 1 LSC entgegengehalten wird, ein Recht auf Abfindung zum wirklichen Wert garantiert (Art. 45 Abs. 3 LSC).

Der Vorentwurf geht nicht so weit, sieht aber einerseits eine Erleichterung der Übertragbarkeit vor. Doch kann nach Art. 777 Ziff. 1 und 810c Abs. 1 Ziff. 3 VE die Abtretung eines Gesellschaftsanteils auch weiterhin durch die Statuten gänzlich verboten werden. Dieses Abtretungsverbot steht zwar zum Prinzip der Kapitalgesellschaft in einem Spannungsverhältnis und beinhaltet einen tiefen Eingriff in die Disponibilität der Beteiligung. Dennoch soll es den Beteiligten auch künftig möglich sein, die Abtretbarkeit auszuschliessen. Das trägt den personalistischen Zügen der GmbH Rechnung.

Stets offen steht dem in seiner Gesellschaft „eingemauerten“ Gesellschafter jedoch der Austritt aus wichtigem Grund (Art. 822 Abs. 2 VE). Im übrigen stellt der Gesetzgeber nur eine dispositive Ordnung auf und überlässt es den Beteiligten, die Voraussetzungen des Ausscheidens zu erleichtern oder zu erschweren (Art. 822 Abs. 1 VE).

226.5 Nutzniessung und Pfandrecht (Art. 797a VE)

Die dingliche Belastung von GmbH-Anteilen ist im bisherigen Recht nicht geregelt. Angesichts der Personenbezogenheit der GmbH drängt es sich jedoch auf, die Bestellung einer Nutzniessung der Übertragung der Stammanteile gleichzustellen (Art. 797a Abs. 1 VE), zumal der Nutzniesser gegenüber der Gesellschaft wie ein Gesellschafter auftritt (Art. 797a Abs. 3 VE).

Nach dem Vorentwurf ist demgegenüber für die Bestellung von Pfandrechten grundsätzlich keine Mitwirkung der Gesellschaft erforderlich; die Statuten können allerdings vorsehen, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist (Art. 797a Abs. 2 VE).

226.6 Aufhebung der jährlichen Meldepflicht (Art. 790 Abs. 2 OR)

Nach bisherigem Recht muss gemäss Art. 790 Abs. 2 OR dem Handelsregisteramt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen eingereicht werden. Die damit verbundenen administrativen Umtriebe werden in der Praxis gemäss den Aussagen der befragten Praktiker als äusserst mühsam empfunden. Die jährliche Meldepflicht wurde daher im Vorentwurf gestrichen. Wie beim Genossenschaftsrecht (Art. 833 Ziff. 5 und 835 Abs. 4 OR) soll aber auch ganz generell ein Eintrag nur noch erfolgen, wenn mit den Stammanteilen