Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Nachschusspflichten verbunden sind. Die Gesellschafter hingegen, die keine solche Pflicht oder lediglich eine Nebenleistungspflicht trifft, die im Verhältnis zu den Gläubigern keine Rolle spielt, sondern einzig das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern beschlägt, sollen deshalb von jeder Eintragungspflicht befreit werden (Art. 772 Abs. 2 und 803a VE).

Beibehalten wird also nur die Pflicht der Geschäftsführer, die Übertragung von Stammeinlagen, die mit einer Nachschusspflicht verbunden sind (dazu vorn Ziff. 226.4), unverzüglich beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 794 Abs. 1 VE). Da sich gutgläubige Dritte auf den Eintrag der Gesellschafter verlassen dürfen (Art. 794 Abs. 3 VE), haben ausgeschiedene Gesellschafter wegen allfälliger Haftungs- und Nachschusspflichten ein eminentes Interesse an aktuellen Registereinträgen. An Art. 794 Abs. 2 des Berichtes von 1996 wurde deshalb die Frist von 30 Tagen bemängelt, falls die Gesellschaft die Anmeldung der Übertragung unterlässt. Eine solche Frist könnte dazu führen, dass der Gesellschafter allenfalls nachteilige Folgen von Gesellschaftsentscheiden, die seinen Interessen zuwiderlaufen, schutzlos ertragen müsste. Für den Fall, dass die Geschäftsführer die Anmeldung des Ausscheidens nicht vornehmen, sieht der Vorentwurf darum vor, dass der ausgeschiedene Gesellschafter die Löschung im Handelsregister, unter gleichzeitiger Angabe des Erwerbers selber beantragen kann (Art. 794 Abs. 2 VE). Die Handelsregisterverordnung wird ebenfalls in diesem Sinne anzupassen sein.

226.7 Modifikationen hinsichtlich der Ausschliessung oder des Austritts von

Gesellschaftern (Art. 822 OR, 822 - 822c VE)

Die personalistische Struktur der GmbH verlangt, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund bei Gericht auf Austritt unter Abfindung zum wirklichen Wert klagen können muss (Art. 822 Abs. 2 VE). Es geht dabei nicht um ein Ausscheiden aus einer Personengesellschaft, sondern um den ausserordentlichen Fall eines richterlichen Eingriffs in die Konfiguration einer Kapitalgesellschaft. Der richterlich bewilligte Austritt entspricht einer Kapitalherabsetzung im Umfange der Beteiligungsquote des obsiegenden Klägers (falls nicht die Gesellschaft den Anteil des Ausscheidenden übernimmt, in den Schranken von Art. 807 VE); es entsteht ein Abfindungsanspruch in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Betrag und unter den gesetzlichen Einschränkungen und Bedingungen. Das Gestaltungsurteil muss diese Dinge klarstellen, so dass die Konfiguration der Kapitalgesellschaft nach Vollzug des Austritts in allen wesentlichen Punkten feststeht.

Auch muss die Gesellschaft frei sein, den Gesellschaftern generell oder unter bestimmten Voraussetzungen ein statutarisches Recht auf Austritt einzuräumen (Art. 822 Abs. 1 VE). Schliesslich muss die Gesellschaft aus wichtigem Grund bei Gericht auf Ausschliessung eines Gesellschafters, dessen Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist, klagen können (Art. 822b VE).

Macht der Gesellschafter von einem statutarischen Austrittsrecht Gebrauch, bestimmen die Statuten Höhe und Art der Abfindung (Art. 822c Abs. 1 Satz 1 VE). In den andern Fällen des Austritts, bei der Ausschliessung sowie bei dem durch den Richter aufgrund einer Auflösungsklage verfügten Ausscheiden (Art. 820 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 VE) erlangt der ausgeschiedene Gesellschafter einen Anspruch auf den wirklichen Wert seiner Stammanteile (Art. 822c Abs. 1 Satz 2 VE). Problematisch ist die Abfindung, wenn nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Stammanteile nicht gegeben sind. Für diesen Fall sieht der Vorentwurf vor, dass der Anspruch nur durchsetzbar ist, wenn ein anderer Gesellschafter die auf diesen Teilbetrag entfallenden Stammanteile übernimmt oder der Anspruch unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung