Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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des Stammkapitals befriedigt werden kann (Art. 822c Abs. 2 VE). Für den nicht abgefundenen Teil seines Anspruchs steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine nachrangige, unverzinsliche Forderung zu (Art. 822c Abs. 3 VE).

Der Vorentwurf sieht ferner auch die Möglichkeit eines Anschlussaustritts vor (Art. 822a VE). Damit soll verhindert werden, dass derjenige Gesellschafter, der am schnellsten reagiert, voll entschädigt wird, während andere austrittswillige Gesellschafter vorläufig oder auch definitiv leer ausgehen. Gleichzeitig wird damit der Anreiz gesenkt, in einer schwierigen Situation aus der Gesellschaft auszutreten.

Der Vorentwurf regelt neu auch die Auswirkungen des Ausscheidens auf eine noch bestehende statutarische Nachschusspflicht (Art. 803a). Die Statuten können für die Fälle des statutarisch vorgesehenen Austritts eine vom wirklichen Wert abweichende Bestimmung der Abfindung vorsehen (Art. 822c Abs. 1 Satz 2 VE). Bei Austritt aus wichtigem Grund, Ausschliessung und Austritt auf Auflösungsklage hin ist die Abfindung zum wirklichen Wert zwingend.

226.8 Absicherung der Gesellschaft gegen die Folgen des Konkurses eines

Gesellschafters (Art. 793 f OR, 792 VE)

Nach dem GmbH-Recht von 1936 kann der Konkursverwalter die Auflösung der GmbH verlangen, wenn ein Gesellschafter in Konkurs gerät; dasselbe Recht steht dem Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters zu, dessen Gesellschaftsanteil gepfändet wurde (Art. 793 Abs. 1 OR). Auch wenn Art. 794 OR eine Regelung zur Abwendung der Auflösung vorsieht, bringt doch diese Bestimmung eine Bedrohung der Existenz der Kapitalgesellschaft zufolge des finanziellen Schicksals eines ihrer Anteilsinhaber mit sich.

In der Praxis ist diese Bestimmung toter Buchstabe geblieben. Im übrigen widerspricht sie dem Prinzip der Kapitalgesellschaft; es ist nicht einzusehen, weshalb die Gläubiger gegen den Willen der Mehrheit der Gesellschafter auf die Substanz der Kapitalgesellschaft sollten greifen können, wenn der Gesellschafter selbst dies nicht tun könnte.

Dadurch, dass die subsidiäre Solidarhaftung jedes Gesellschafters bis zum Betrag des Stammkapitals aufgehoben wird (vgl. Ziff. 225.4), ist die Vermögenssphäre des Anteilsinhabers vom Vermögen der Kapitalgesellschaft besser getrennt. Ein Lösungsansatz für den Fall des Konkurses eines Gesellschafters, der die nachhaltige Existenz der GmbH nicht in Frage stellt, anderseits aber den besonderen Bedürfnissen bei einer personalistischen Kapitalgesellschaft entspricht, sollte auf folgenden Grundsätzen aufbauen:

1. Es gilt das umgekehrte Prinzip, nämlich dass der Konkurs eines Gesellschafters nicht zu

einem Recht des Konkursverwalters oder eines Gläubigers führt, die Auflösung der GmbH zu verlangen (vgl. Art. 571 Abs. 2, 615 Abs. 2 OR).

2. Die Stammanteile des konkursiten Gesellschafters werden durch die Konkursverwal-

tung oder das Betreibungsamt versteigert.

3. Der Ersteigerer tritt mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden

Gesellschafters in die Gesellschaft ein,

4. Die Gesellschaft selbst oder, mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, ein

einzelner Gesellschafter oder ein der Gesellschaft beitretender Dritter können die Stammanteile zum wirklichen Wert übernehmen.

Der Vorentwurf sieht daher vor, dass der Ersteigerer in der Zwangsverwertung mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden Gesellschafters in die Gesellschaft