Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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aufgenommen wird, die Gesellschaft aber das Recht hat, innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis die Anteile des Ersteigerers für eigene Rechnung oder für Rechnung einer von der Gesellschaft bezeichneten Person zum wirklichen Wert zu übernehmen (Art. 792 Abs. 1 und 2 VE). Die Gesellschafterversammlung kann dabei eine oder mehrere Personen ermächtigen, dieses Recht direkt gegenüber dem Ersteigerer auszuüben oder den von der Gesellschaft ausgelösten Anteil zu übernehmen.
Mit dieser neuen Regelung wird ein optimaler Interessenausgleich erreicht. Auf der einen Seite ist zugunsten der Gesellschafter sichergestellt, dass der Bestand der Gesellschaft auch beim Konkurs eines Gesellschafters gewährleistet ist, wobei die Gesellschafter die Wahl haben, entweder einen beliebigen Dritten in ihre Reihen aufzunehmen oder aber die fraglichen Stammanteile zum wirklichen Wert zu entschädigen. Auf der andern Seite werden die Gläubiger dadurch geschützt, dass auch ein nicht fungibler Anteil an einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft – und damit ein zur Verwertung zugunsten Dritter an sich wenig geeignetes Vermögensobjekt – zu ihren Gunsten verwertet werden kann.
Ob die Gesellschaft selbst die fraglichen Stammanteile übernehmen kann, hängt von den Regeln über die eigenen Stammanteile ab, falls nicht ein einzelner oder mehrere Gesellschafter die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen (Art. 807 VE, dazu Ziff. 225.6). Auch Gesellschafter, welche die Mittel zum Erwerb der Stammanteile geleistet haben, können diese aber nur unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen, also im Regelfall nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übernehmen. Der Vorentwurf sieht dispositiv vor, dass hierfür – im Gegensatz zum Recht von 1936 (Art. 794 Abs. 1 Ziff. 3 OR) – ein Mehrheitsbeschluss genügt.
226.9 Zulässigkeit von Genussscheinen (Art. 774a VE)
Das geltende Recht kennt den Genussschein für die GmbH nicht. Gerade für eine personalistische Kapitalgesellschaft erscheint der Genussschein aber als geeignetes Instrument, etwa um Personen abzufinden, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung verbunden sind.
Der Vorentwurf sieht daher vor, dass die aktienrechtlichen Bestimmungen sinngemäss Anwendung finden (Art. 774a).
Genussscheine dürfen – wie bei der AG – nicht zu Finanzierungszwecken eingesetzt werden. Die stark personalistisch geprägte GmbH erscheint nicht als geeignete Rechtsform, um den Kapitalmarkt zur Aufnahme von Eigenkapital zu beanspruchen, und sei es auch durch die Emission von fungiblen Eigenkapitalpapieren. Für die Schaffung von Partizipationsscheinen scheint daher bei der GmbH kein legitimes Bedürfnis zu bestehen, so dass auf ihre Zulassung und Regelung verzichtet wurde.
23 Rechte und Pflichten der Gesellschafter 231 Verbesserung der Stellung der Minderheitsgesellschafter
In zahlreichen Punkten wird durch den Vorentwurf die Stellung von Minderheitsgesellschaftern verbessert. Es sind dies insbesondere die folgenden:
1. Wegfall der für Gesellschafter mit einer kleinen Beteiligung unverhältnismässigen
subsidiären Solidarhaftung bis zum Betrag des gesamten Stammkapitals (Art. 778 VE mit Verweis auf Art. 628, 634 - 635a OR, dazu Ziff. 225.4);
2. Erleichterung der Veräusserlichkeit von Stammanteilen (durch den Wegfall des Erfor-
dernisses von Statutenänderung; durch die Erleichterung des Erwerbs eigener Stamm-