Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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GmbH sicherstellen. Er bestimmt darum in Art. 805, dass für die Rechnungslegung die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend gelten6.
Grundsätzlich muss auch die Konsolidierungspflicht von der Gesellschaftsform unabhängig sein. Die Gründe, die für die Einführung der Konzernrechnung im Aktienrecht gesprochen haben (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 [BBl. 1983 II 745 ff.], Ziff. 209.5), sprechen ebenso für die Konsolidierungspflicht in einem GmbH-Konzern entsprechender Grössenordnung. Durch die Verweisung in Art. 805 VE wird klargestellt, dass sämtliche Bestimmungen über die Rechnungslegung der Aktiengesellschaft auch auf die GmbH anwendbar sind. Damit gelangen insbesondere auch die Bestimmungen von Art. 663e - 663g OR über die Konzernrechnung bei GmbH-Konzernen zur Anwendung.
Da bei einer GmbH die Begebung von Anleihensobligationen selten sein wird und die Anteile der GmbH nicht an der Börse kotiert werden können, ist die Konsolidierungspflicht bei GmbH-Konzernen praktisch auf jene Fälle reduziert, in denen ein Umsatzerlös von 20 Mio Franken und eine Bilanzsumme von 10 Mio Franken gegeben sind oder ein Gesellschafter die Konsolidierung verlangt. Kleinere GmbH sind, auch wenn sie sich als Obergesellschaft eines kleinen Konzerns betätigen, grundsätzlich von der Konsolidierungspflicht befreit7.
233 Ausschüttungen an die Gesellschafter (Art. 804 OR, 804 VE)
In der deutschen Literatur wird darauf hingewiesen, dass das GmbH-Recht eigentlich - ganz nach den Gepflogenheiten des 19. Jahrhunderts - noch immer einen Anspruch des Gesellschafters auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns (nach Vornahme der Zuweisung an die gesetzlichen Reserven) enthält. Auch Art. 804 OR kann in diesem Sinn verstanden werden. Die Praxis geht freilich bei der GmbH von einer Ordnung entsprechend Art. 674 OR aus. Es gilt hier, das Gesetz der veränderten Realität anzupassen.
Der Vorentwurf sieht daher die Übernahme der aktienrechtlichen Regelung vor8. Insbesondere wird auch auf die Möglichkeit der Bildung von Reserven durch die Gesellschafterversammlung hingewiesen.
234 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter (Art. 819 OR, 790 Abs. 3
und 807b VE)
234.1 Das Konzept von 1936 und seine Schwächen
Es ist unbestritten, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter, so wie es 1936 formuliert worden ist (Art. 819 OR), unzulänglich ist. Drei der Grundgedanken vermögen heute nicht mehr zu überzeugen:
6 Der Vorentwurf zum RRG sieht grundsätzlich für alle rechnungslegungspflichtigen Organisationen einheitliche Regeln der Rechnungslegung vor, differenziert nach Grösse, Art der Geschäftstätigkeit und Rechtsform.
7 Der Vorentwurf zum RRG sieht eine Konsolidierungspflicht für alle Muttergesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person vor. Im Gegensatz zum geltenden Recht sind die kleinen Gruppen nicht von der Konsolidierungspflicht ausgenommen. Voraussetzung der Konsolidierungspflicht ist neu die Kontrolle ( Art. 38 ff. VE RRG; s. Begleitbericht zum RRG S. 138 ff.).
8 Der Vorentwurf zum RRG sieht eine Revision der aktienrechtlichen Bestimmungen über die Reserven vor (Art. 72 VE RRG, Art. 671 ff. OR; s. Begleitbericht zum RRG S. 158 ff.).