Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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1. Das GmbH-Recht von 1936 gründet auf der Idee, dass die „Kontrolle“ (im Sinne von

Einblick in Jahresrechnung und Jahresbericht einerseits und Recht auf Auskunft und Einsicht anderseits) methodisch auf der gleichen Ebene liegt wie die „Revision“ (Abschlussprüfung). Nach heutiger Kenntnis handelt es sich indessen um zwei methodisch verschiedene Vorgänge: im einen Fall geht es um die Erhöhung der Information des Gesellschafters über das Geschehen in der Gesellschaft, im andern um die nachträgliche Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Jahresrechnung durch einen aussenstehenden Prüfer. Die beiden Vorgänge müssen auch in der GmbH künftig sachgerecht getrennt werden.

2. Die Regelung der Informationsrechte der nicht geschäftsführenden Gesellschafter durch

Verweisung auf die Einsichtsrechte bei der einfachen Gesellschaft (Art. 541 OR) ist für den Laien nur schwer verständlich. Materiell sind die dadurch vermittelten Einsichtsbefugnisse – jedenfalls für die GmbH – unzulänglich. Bei der einfachen Gesellschaft hat der nicht geschäftsführende Gesellschafter nur das Recht:

− sich persönlich vom Gang der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten;

− in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft Einsicht zu nehmen;

− für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

Er hat also nicht einmal die dem Kommanditär zugewiesene Befugnis, eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zu verlangen, und deren Richtigkeit durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen und im Streitfalle die Ernennung dieses Sachverständigen beim Richter zu beantragen (Art. 600 Abs. 3 OR).

3. Schliesslich ist nicht klar, welche Kontrollrechte die geschäftsführenden Gesellschafter

untereinander haben. Diese Frage kann - entgegen dem Anschein - in der Praxis sehr wohl aktuell werden, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter mehr und mehr eigenmächtig vorgeht und seinen Tätigkeitsbereich vor den anderen Geschäftsführern abschirmt.

Die 1936 getroffene Entscheidung, im Falle der Einsetzung einer Kontrollstelle das Auskunfts- und Einsichtsrecht aller Gesellschafter auf den Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines Aktionärs in der Generalversammlung zu beschränken, vermag ebenfalls nicht zu befriedigen. Der Gesellschafter einer GmbH ist in seiner weniger strukturierten und stärker personalistisch ausgerichteten Gesellschaft nicht mit einem im Grundsatz nur einmal jährlich geltend zu machenden Auskunfts- und Einsichtsrecht zufriedenzustellen. Auch können die Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft (Art. 697 Abs. 2 OR) angesichts der Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters nicht in gleicher Weise einen Verweigerungsgrund schlechthin gegenüber Auskünften und Einsichtnahmen abgeben. Der Vorentwurf trifft insoweit Regelungen, die vom Aktienrecht abweichen.

234.2 Vorgeschlagene Neuregelung

Da eine Abschlussprüfung durch einen unbeteiligten Dritten auch bei der GmbH im revidierten Recht unerlässlich ist (hiernach Ziff. 243), ist die alternative Verknüpfung von Auskunfts- und Einsichtsrecht einerseits und Abschlussprüfung anderseits aufzugeben9.

9 Der Vorentwurf zum RRG sieht in Art. 43 betreffend die Revisionspflicht – ausgehend vom geltenden GmbH-Recht - zwei Varianten vor: Variante I: Befreiung aller kleinen GmbH von der Prüfungspflicht