Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Allen Gesellschaftern - ob sie nun die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters haben oder nicht - ist gleichermassen ein sachlich weitergehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu gewähren.

Den sachgerechten Ansatz für dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter bietet die 1991 neu formulierte Bestimmung von Art. 715a OR über das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrates in der Aktiengesellschaft. Ein rechtsvergleichender Blick auf die Nachbarländer zeigt, dass eine ähnliche Regelung z.B. in Deutschland gilt. Der mit Bundesgesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl 1980 I 836) eingefügte § 51a des deutschen GmbHG hat folgenden Wortlaut:

„(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Schaden zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.“

Auf der Grundlage dieser beiden Vorbilder (Art. 715a OR und § 51a GmbHG 1980) weist die neue Ordnung des Auskunfts- und Einsichtsrechts des Gesellschafters einer GmbH in Art. 807b VE folgende Grundzüge auf:

1. Jeder Gesellschafter soll von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten

der Gesellschaft, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch Einblick in Bücher und Akten erhalten können. Die neue Regelung enthält insbesondere die Garantie, dass das Informationsrecht sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft bezieht. Das Recht auf Auskunft und Einsicht ist dabei unabhängig von der Tätigkeit des (nunmehr gemäss Art. 819 VE gesetzlich vorgeschriebenen) Revisors.

2. Die Gesellschafter können ihr Recht auf Auskunft und Einsicht nicht – wie die Aktio-

näre – nur anlässlich der Gesellschafterversammlung, sondern grundsätzlich jederzeit geltend machen. Eine Abgrenzung zwischen der Information „in den Sitzungen“ und „ausserhalb der Sitzungen“, wie sie Art. 715a Abs. 2 und 3 OR für den Verwaltungsrat einer AG vorsehen, wäre im GmbH-Recht nicht sachgerecht.

3. Die Bestimmung von Art und Zeit der Auskunft sowie der Gewährung der Einsicht

obliegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens den Geschäftsführern. Diese können kurzfristig eine Gesellschafterversammlung einberufen, um die nötigen Informationen zu erteilen. Sie können die Information schriftlich vorlegen oder dem Gesellschafter unter Wahrung angemessener Fristen die Möglichkeit zur Einsicht oder zur Befragung der auskunftspflichtigen Personen am Sitz der Gesellschaft eröffnen.

4. Auskunft oder Einsicht können verweigert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der

Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft verwenden wird. Dieser Vorbehalt im Hinblick auf gesellschaftsschädliche Auskunfts- und Ein-

(Bilanzsumme unter 4 Millionen Franken, Umsatzerlöse unter 8 Millionen Franken, weniger als 50 Arbeitnehmer). Variante II: Prüfungspflicht für alle GmbH. Im revidierten GmbH-Recht ist nach Auffassung der GmbH-Experten hingegen eine Abschlussprüfung unverzichtbar (dazu hinten Ziff. 243.1).