Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Ausschluss des Bezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter als „wichtiger Grund“ anzusehen ist. Im Hinblick darauf, dass eine Arbeitnehmerbeteiligung im aktienrechtlichen Sinn in der GmbH in der Praxis nur ausnahmsweise vorkommen dürfte, wurde – im Gegensatz zum Aktienrecht – auf die Erwähnung der Beteiligung von Arbeitnehmern verzichtet.

Die besonderen Probleme, die sich in der Aktiengesellschaft im Zusammenhang spezifisch mit der genehmigten bzw. bedingten Kapitalerhöhung ergeben, stellen sich bei der GmbH nicht, da diese Rechtsinstitute nicht vorgesehen werden sollen.

236 Statutarische Vorrechte (Art. 777 Ziff. 2, 808 Abs. 2 Ziff. 2 VE)

Das GmbH-Recht soll in der revidierten Fassung unverändert zusätzliche Regelungen in den Statuten zulassen, die den Bedürfnissen der einzelnen Gesellschaft und ihren personenbezogenen Anliegen gerecht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

236.1 Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte

Die Statuten können Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte im Sinne von echten gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen festschreiben. Diese gehören dogmatisch zu den Nebenleistungspflichten (Art. 803c VE), die ihre rechtliche Grundlage in der Unterwerfung des Gesellschafters unter die statutarischen Verpflichtungen bei der Gründung oder beim Erwerb von Stammanteilen haben.

236.2 Stimmrechtsprivilegierte Stammanteile

Die Statuten können wie bei der AG das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Gesellschafter gehörenden Stammanteile festlegen, so dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt (Art. 810 Abs. 2 Satz 1 VE). Wie im Aktienrecht wird aber das Privileg – gemessen am Kapitaleinsatz – auf das Zehnfache begrenzt (Art. 810 Abs. 2 Satz 2 VE).

236.3 Vetorechte (Art. 777 Ziff. 5 VE)

Die Statuten können sowohl einer bestimmten Kategorie von Stammanteilen wie auch einzelnen Gesellschaftern ein Vetorecht gegenüber bestimmten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einräumen. Das Recht der GmbH bietet damit auch für Joint Ventures und andere besondere Bedürfnisse ein flexibles rechtliches Kleid. Es ist die Sache der Statutenredaktoren, für die durch ein Vetorecht ermöglichte Pattsituation geeignete Lösungen vorzusehen. Im übrigen bleibt immer noch die Auflösungsklage aus wichtigen Gründen, bei der der Richter anstelle der Auflösung auch auf eine andere sachgemässe Lösung erkennen kann (Art. 820 Ziff. 4 VE). Eine ungelöste Pattsituation wird also letzten Endes in diesem Verfahren bereinigt.

236.4 Stichentscheid (Art. 777 Ziff. 5 VE)

In den Statuten kann einem bestimmten oder bestimmbaren Gesellschafter (z.B. dem Vorsitzenden oder dem an einem bestimmten Stammanteil Berechtigten) der Stichentscheid im Falle der Stimmengleichheit der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden.