Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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sichtsbegehren ist notwendig und findet sich auch im Recht unserer Nachbarländer. Für die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht reicht es jedoch nicht aus, dass sich die Anfragen auf Geschäftsgeheimnisse beziehen.
5. Verweigern die Geschäftsführer dem Gesellschafter die Auskunft, so kann dieser die
Gesellschafterversammlung anrufen. Diese entscheidet gesellschaftsintern endgültig. Lehnt auch sie die Auskunft oder Einsicht ab, besteht die Möglichkeit, die Angelegenheit vor ein Gericht zu bringen, was nach heutigem Recht nicht ohne weiteres klar ist.
Die Arbeitsgruppe GmbH erachtet es nicht als notwendig, diese zum ordnungsgemässen Funktionieren einer Kapitalgesellschaft gehörenden Schritte in allen Einzelheiten im Gesetz zu regeln. In der neuen Bestimmung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht wird nicht gesondert darauf hingewiesen, dass die Ausübung dieses Rechtes durch allgemeine Rechtsgrundsätze inhaltlich und prozedural eingegrenzt ist. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis ist aber klar, dass der Gesellschafter von seinem Recht in möglichst schonender Weise Gebrauch zu machen hat, dass er sein Recht nur insoweit ausüben kann, als er damit in den Bahnen einer Ausübung von Gesellschafterrechten bleibt und er von diesem Recht nicht Gebrauch machen darf, um gesellschaftsfremde Zwecke zu verfolgen oder sonst Missbrauch zu treiben.
Ergänzend sei hier noch festgehalten, dass der neue Art. 790 Abs. 3 VE den Gesellschaftern das Recht gibt, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen. Diese Bestimmung trägt auch Art. 781 Ziff. 5 VE Rechnung, wonach inskünftig nur noch die Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen werden sollen, die einer Nachschusspflicht unterliegen.
235 Bezugsrechtsschutz für Minderheitsgesellschafter (Art. 787 OR, 787 VE)
Das GmbH-Recht von 1936 enthält in Art. 787 OR jene offene Formulierung für das Bezugsrecht der Gesellschafter, die früher auch im Aktienrecht enthalten war. Aus der zwischenzeitlichen gesellschaftsrechtlichen Diskussion ergibt sich jedoch, dass die Minderheitsgesellschafter hinsichtlich des Bezugsrechtes gerade in einer geschlossenen Gesellschaft besonderen Schutz brauchen. Die schöpferische aktienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes in den siebziger Jahren – welche durch eine konsequente Praxis den Fairness-Gedanken auch ohne explizite Grundlage im Gesetzestext durchsetzte – ist wie erwähnt nicht mit Sicherheit auf die GmbH übertragbar. Es ist daher unerlässlich, das Bezugsrecht der Minderheitsgesellschafter in der GmbH gesetzlich mindestens so gut zu schützen wie in der Aktiengesellschaft. Ein solcher Schutz drängt sich umso mehr auf, als künftig – nach dem Vorentwurf der Arbeitsgruppe GmbH – das gesetzliche Vetorecht jedes Gesellschafters gegen eine Kapitalerhöhung entfallen soll (vgl. Art. 810c Abs. 1 Ziff. 4 VE) und daher keine Möglichkeit besteht, durch die Verweigerung der Zustimmung zu einem Kapitalerhöhungsbeschluss eine Erhöhung mit Bezugsrechtsausschluss zu verhindern.
Die Regelung des revidierten Aktienrechts zum Bezugsrecht hat sich insgesamt als sachgerecht herausgestellt. Ihre Grundzüge sollen daher in das GmbH-Recht übernommen werden. So darf gemäss Art. 787 Abs. 2 Satz 1 VE auch bei der GmbH das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, nicht aber durch statutarische Disposition aufgehoben werden. Dies bedeutet eine wesentliche Verstärkung des Minderheitsschutzes in der GmbH, ohne dass deswegen die Funktionsfähigkeit dieser besonderen Gesellschaftsform eingeschränkt würde.
Als wichtige Gründe werden in Art. 787 Abs. 2 Satz 2 VE insbesondere die Übernahme von Unternehmensteilen oder Beteiligungen genannt. Die Aufzählung könnte eventuell noch durch andere typische Beispiele angereichert werden, in denen im Falle einer GmbH der