Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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3. Die Kompetenz zur Einforderung der Nachschüsse liegt nach geltendem Recht – dies
ist eine dritte Schwäche – bei der Gesellschafterversammlung (Art. 810 Abs. 1 Ziff. 7 OR). Die Einforderung der Nachschusszahlungen stellt indessen eine geschäftsführende Massnahme zur Abwendung von Unterbilanz und Konkurs dar.
4. Die Beschränkung der Nachschusspflicht nur gerade auf den Fall der Deckung eines
Bilanzverlustes erscheint als allzu eng.
5. Das Gesetz entscheidet nicht, was geschehen soll, wenn ein nachschussverpflichteter
Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft kurze Zeit danach in Konkurs gerät.
6. Das geltende Recht beschränkt die Rückzahlung einmal geleisteter Nachschüsse nicht.
238.2 Lösungsansätze
Der Vorentwurf sieht daher folgende Neuregelungen vor:
1. Um eine Nachschusspflicht in beliebiger Höhe zu verhindern, wird in Art. 803 Abs. 3
VE festgelegt, dass diese in den Statuten ziffernmässig pro Stammanteil festgelegt werden muss und dieser Betrag das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht überschreiten darf.
2. Um eine solidarische Haftung für Nachschüsse auszuschliessen, wird im Vorentwurf
explizit festgehalten, dass jeder Gesellschafter ausschliesslich für die auf seinen Anteil entfallenden Beträge haftet (Art. 803 Abs. 4 VE).
3. Da es sich bei der Einforderung der Nachschüsse um eine Massnahme handelt, welche
zur Geschäftsführung gehört (vgl. Art. 634a Abs. 1 OR bezüglich teilliberierter Aktien bei der AG), wird die entsprechende Kompetenz den Geschäftsführern zugewiesen (Art. 803 Abs. 5 VE).
4. Die Möglichkeiten des Einsatzes der Nachschusspflicht werden erweitert; Nach-
schüsse dürfen auch eingefordert werden in weiteren, statutarisch festgelegten Fällen, in denen ein Eigenkapitalbedarf besteht (Art. 803 Abs. 1 Ziff. 2 VE)10.
5. Um zu verhindern, dass ein Gesellschafter eine drohende Nachschusspflicht durch
Austritt vermeiden kann, aber auch allgemein zum Schutze der Gläubiger (und darum bei einem Ausscheiden zufolge Ausschliessung ebenfalls anwendbar) bestimmt Art. 803a VE, dass die Nachschusspflicht fortdauert, wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren seit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister in Konkurs gerät. Die Zweijahresfrist wurde in Analogie zur Dauer des Weiterhaftens bei Geschäftsübernahmen gemäss Art. 181 Abs. 2 OR gewählt. Die Zahlungspflicht besteht aber nur in dem Umfang fort, in welchem sie im Zeitpunkt des Ausscheidens hätte geltend gemacht werden können; sie kann ferner nur soweit geltend gemacht werden, als sie nicht von einem Rechtsnachfolger erfüllt worden ist.
Wie bereits aus der systematischen Stellung der Bestimmung hervorgeht, wurde dagegen auf ein Fortdauern von Nebenleistungspflichten verzichtet. Während Nachschüsse – als Kapitalaufbringung im weiteren Sinn – vor allem auch den Gläubigern zugute kommen, beziehen sich Nebenleistungspflichten ausschliesslich auf die Verhältnisse der Gesellschafter unter sich.
10 Der Vorentwurf zum RRG regelt in den Art. 62 ff. neu auch das Vorgehen bei Zahlungsunfähigkeit ohne Überschuldung (s. Begleitbericht zum RRG S.152 f.).