Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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241.12 Befugnisse der Gesellschafterversammlung

Die unübertragbaren Befugnisse der Gesellschafterversammlung entsprechen weitgehend denjenigen der Generalversammlung in der AG (vgl. Art. 808 Abs. 1 Ziff. 1 - 6, 10/11 VE). GmbH-spezifisch sind demgegenüber die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen (Art. 808 Abs. 1 Ziff. 7 VE) sowie der Antrag auf Ausschliessung durch das Gericht (Art. 808 Abs. 1 Ziff. 8 VE). Anders als im Aktienrecht bedarf der Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft zwingend der (vorgängigen) Zustimmung oder (nachträglichen) Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung (Art. 808 Abs. 1 Ziff. 9 VE).

Zwingend in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung fallen auch – falls die Statuten entsprechende Regelungen vorsehen – die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, welche die Statuten unter den Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung stellen (Art. 808 Abs. 2 Ziff. 1 VE), die Beschlussfassung über die Ausübung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten (Art. 808 Abs. 2 Ziff. 2 VE), die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen (Art. 808 Abs. 2 Ziff. 3 VE), die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement (Art. 808 Abs. 2 Ziff. 4 VE), die Zustimmung zu den Gesellschaftszweck beeinträchtigenden Geschäften eines Gesellschafters (Art. 808 Abs. 2 Ziff. 5 VE; vgl. Art. 807a Abs. 2 Satz 2 VE) sowie die Ausschliessung einzelner Gesellschafter aufgrund statutarischer Bestimmung (Art. 808 Abs. 2 Ziff. 6 VE).

Die Befugnis, Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestellen, kann an die Geschäftsführer übertragen werden (Art. 808 Abs. 3 VE).

Die Kompetenz zur Einforderung der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse (bisher Art. 810 Abs. 1 Ziff. 7 OR) wurde hingegen – wie vorn erwähnt – in Übereinstimmung mit der aktienrechtlichen Regelung bei teilliberierten Aktien (Art. 634a Abs. 1 OR) den Geschäftsführern zugewiesen, da es sich dabei um eine Geschäftsführungsmassnahme handelt (Art. 803 Abs. 5 VE).

In einem wesentlichen Punkt weicht jedoch der für die GmbH gemachte Vorschlag vom Aktienrecht ab: gemäss Art. 716a Abs. 1 OR stehen die in diesem Artikel genannten Kompetenzen dem Verwaltungsrat nicht nur unübertragbar, sondern auch unentziehbar zu. Daraus folgt – jedenfalls nach herrschender Lehre –, dass die Generalversammlung keine Möglichkeit hat, im Rahmen dieser Aufgaben Einfluss zu nehmen, auch dann nicht, wenn es sich um Grundsatzfragen handelt.

Für die stärker personenbezogene GmbH erscheint diese rigide Gewaltenteilung nicht angebracht. Entgegen dem Aktienrecht wird daher in Art. 812a Abs. 2 VE vorgesehen, dass die Statuten die Genehmigung von geschäftsführenden Entscheiden grundsätzlicher Tragweite der Gesellschafterversammlung vorbehalten können.

Eine Abweichung zum Aktienrecht ergibt sich sodann auch daraus, dass Geschäfte von grundsätzlicher Tragweite auch ohne statutarische Grundlage von den Geschäftsführern der Gesellschafterversammlung freiwillig zum Entscheid vorgelegt werden können (Art. 812a Abs. 2 VE a.E.). In Art. 808 Abs. 1 Ziff. 11 VE wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. Im Aktienrecht besteht dagegen nach herrschender Lehre diese Möglichkeit nicht bzw. nur im Sinne einer Konsultativabstimmung.

241.2 Durchführung der Gesellschafterversammlung (Art. 809 OR, 809 VE)

Die Frist von 5 Tagen für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (Art. 809 Abs. 4 OR) wurde auf 10 Tage verlängert; die Gesellschaft kann diese Frist durch statutarische