Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Bestimmung auf bis zu 5 Tage verkürzen, sie aber auch verlängern (Art. 809 Abs. 2 VE). Im übrigen wurde auf eine eigenständige Regelung weitgehend verzichtet; Art. 809 Abs. 3 VE verweist bezüglich Einberufung, Verhandlungsgegenstände, Anträge, Universalversammlung, vorbereitende Massnahmen, Protokoll sowie Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter auf die Bestimmungen des Aktienrechts.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass mit der Einberufung die Anträge der Geschäftsführer und der Gesellschafter bekanntzugeben sind, welche die Durchführung der Gesellschafterversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (vgl. Art. 700 Abs. 2 OR).
241.3 Mehrheitserfordernisse (Art. 808 Abs. 3 OR, 810c und 810d VE)
Die Mehrheitserfordernisse des Rechts von 1936 müssen überarbeitet werden. Die neue Regelung entspricht in ihren Grundzügen derjenigen des Aktienrechts. So fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, wobei für eine Reihe von Gegenständen eine Abstimmung nach Kapitalanteilen erfolgt (vgl. den Art. 693 Abs. 3 OR nachgebildeten Art. 810 Abs. 3 VE).
Abweichungen ergeben sich bei den Fällen der erschwerten Beschlussfassung. So ist zum einen die erschwerte Beschlussfassung im Gegensatz zum Aktienrecht auch für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sowie für die Ausschliessung eines Gesellschafters vorgeschrieben (Art. 810c Abs. 1 Ziff. 8 und 9 VE). Zum andern ist eine qualifizierte Beschlussfassung für sämtliche Kapitalerhöhungen (also auch die Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts) erforderlich (Art. 810c Abs. 1 Ziff. 4 VE). Das Abstellen auf das gesamte, nicht nur auf das vertretene stimmberechtigte Kapital entspricht dem personalistischen Typus der GmbH; die Zustimmung zu wichtigen Beschlüssen soll sich an der Gesamtheit der Gesellschafter bemessen. Einem qualifizierten Mehr sollen schliesslich wegen ihrer grossen Bedeutung auch Statutenvorschriften unterliegen, die bestimmten oder bestimmbaren Gesellschaftern gegen Beschlüsse der Generalversammlung ein Vetorecht einräumen (Art. 810c Abs. 1 Ziff. 7 VE).
Gemäss Art. 810c Abs. 2 VE ist für die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen an einen Gesellschafter oder einen Dritten ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, welcher mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals auf sich vereinigt. Die Präzisierung einer Abtretung „an Gesellschafter oder Dritte“ stellt den Beschluss über die Erwerbung eigener Stammanteile durch die Gesellschaft vom Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit, wenn nicht die Statuten eine solche vorsehen, frei. Ein Rückkauf ist durch das Gesetz durch strenge Voraussetzungen und Schranken in enge Bahnen verwiesen und der Offenlegung in Bilanz und Anhang unterworfen. Es besteht nicht hinreichender Anlass, darüber hinaus einen Minderheitsschutz für diesen Fall einzuführen.
Bei den Beschlussfassungsquoren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Gesellschafterbeschlüsse, mit denen die Einführung oder eine Erhöhung von Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten verbunden ist, nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter gefasst werden können (Art. 803d VE).