Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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241.4 Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (Art. 808 Abs.

6 OR, 810d VE)

Aufgrund von Art. 808 Abs. 6 OR gelten die 1991 revidierten aktienrechtlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung bereits nach bisherigem Recht auch für die GmbH, sofern man – was freilich nicht unbestritten ist – die Verweisungen auf das Aktienrecht im Recht der GmbH als solche auf das revidierte Recht versteht (zum Problem vgl. die Ziff. 114, 14 und 21).

Insofern schafft der Vorentwurf keine neue, aber immerhin eine Klärung der bisherigen Rechtslage. Auf zwei Punkte ist dabei besonders hinzuweisen.

− Zum einen gilt auch für die GmbH das 1991 in Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR verankerte

Gleichbehandlungsprinzip.

− Zum andern wird auch die aktienrechtliche Regelung der Kostentragung ins Recht der

GmbH übernommen; gemäss Art. 706a Abs. 3 OR kann danach der Richter die Kosten bei Abweisung der Klage nach seinem Ermessen auf die Parteien verteilen.

Wird ein Geschäftsführungsakt durch die Statuten der Genehmigung der Gesellschafterversammlung unterstellt, so kann sowohl die Genehmigung wie die Verwerfung des Aktes zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden.

242 Geschäftsführer

Vorbemerkung: Nach der Terminologie des Vorentwurfs handelt es sich beim Exekutivorgan der GmbH um die Geschäftsführer, im Gegensatz zur Geschäftsführung, womit die von den Geschäftsführern wahrgenommene Funktion bezeichnet wird. Der Begriff „Geschäftsführer“ wird regelmässig in der Mehrzahl verwendet; es ergibt sich von selbst, dass damit sowohl weibliche Personen mitgemeint sind als auch einzelne Personen, welche die entsprechende Funktion ausüben.

242.1 Ordnung bei einer Mehrzahl von Geschäftsführern (Art. 812 VE)

Das bisherige Recht regelt das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer untereinander nicht. Daraus ergeben sich Unklarheiten etwa bezüglich der Einberufung der Gesellschafterversammlung (dazu oben Ziff. 112).

Der Vorentwurf sieht nun in Art. 812 Abs. 1 vor, dass einer der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung zum Vorsitzenden zu ernennen ist und weist diesem in Art. 812 Abs. 2 die Zuständigkeit zur Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung sowie für alle Erklärungen und Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern zu.

242.2 Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Art. 814a VE)

Der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis richtete sich bisher gemäss Art. 814 Abs. 2 OR nach den Vorschriften der Kollektivgesellschaft; nach Art. 565 Abs. 1 OR kann dabei die Vertretungsbefugnis (nur) aus wichtigem Grund entzogen werden.

Der Vorentwurf bestimmt in Art. 811 Abs. 1, dass die Statuten die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu regeln haben und stellt es der Gesellschaft damit frei, die Selbst- oder die Drittorganschaft oder auch eine Mischung dieser Prinzipien vorzusehen. Obwohl es dem Wesen der GmbH entspricht, dass mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsberechtigt ist, kann es durchaus Fälle geben, in denen ein Bedürfnis nach konsequenter Drittorganschaft besteht. Zu denken ist an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter