Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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64 Abs. 2 und 3 LSC), wird von verschiedener Seite als Vorteil betrachtet. Nach dem Ansatz von Art. 819 OR würde gewissermassen das Auskunfts- und Einsichtsrecht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter und die laufende Aufsicht der Geschäftsführer über den Geschäftsgang die Abschlussprüfung ersetzen. In Art. 777 Ziff. 6 OR (am Ende) wird denn auch die Einsetzung einer besonderen Kontrollstelle – irrtümlich, oder jedenfalls irreführend

– als Massnahme zur „Überwachung der Geschäftsführung“ bezeichnet.

Bei den Informationsrechten und der Abschlussprüfung handelt es sich – wie bereits vorne in Ziff. 234 dargelegt – um verschiedene Dinge:

− Mit der Revision soll eine aussenstehende und unabhängige Person mit buchhalte-

rischem Sachverstand und entsprechender Erfahrung die Gesetzeskonformität der Jahresrechnung im nachhinein unter die Lupe nehmen. Dies liegt im Interesse nicht nur der Gläubiger, sondern ebenso der Gesellschafter. Das Erfordernis der Prüfung durch einen unabhängigen Revisor ist eine logische Konsequenz der Gleichstellung der GmbH und der AG hinsichtlich des Kapitalschutzes einerseits und der Streichung der persönlichen Haftung der Gesellschafter anderseits.

− Die Information soll sicherstellen, dass die Gesellschafter Aufschluss insbesondere über

die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft erhalten.

Die Annahme, ein nicht geschäftsführender Gesellschafter könne aufgrund der in Art. 541 OR erwähnten Möglichkeiten einer Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere und der Ausfertigung einer Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens eine einer Abschlussprüfung nahekommende „Revision“ durchführen, ist unrealistisch. Ein Verzicht auf die Abschlussprüfung lässt sich nicht durch einen Ausbau der Informationsrechte kompensieren. Es ist daher methodisch falsch, Abschlussprüfung und Informationsrechte als Alternativen vorzusehen; vielmehr ergänzen sie sich gegenseitig.

Nach den heutigen Vorstellungen gehört es zwingend zum Konzept der Kapitalgesellschaft, dass das Risiko, welches den Gläubigern (mithin auch den Arbeitnehmern) durch die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht, durch die Prüfung der Geschäftsunterlagen seitens eines unabhängigen Revisors aufgefangen wird. Bei Gesellschaften von volkswirtschaftlicher Bedeutung liegt die Revision auch im öffentlichen Interesse.

Die Revision liegt daneben auch im Interesse der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, indem insbesondere ungerechtfertigte Gewinnentnahmen und ungerechtfertigte Zuweisungen geldwerter Vorteile durch die Geschäftsführer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter aufgedeckt werden können.

Den Hauptnachteil der unabhängigen Abschlussprüfung durch einen aussenstehenden Revisor sehen gewisse Stimmen in den dadurch verursachten Kosten. Bei sehr kleinen Gesellschaften können diese in der Tat ins Gewicht fallen; anderseits kann die Revision in diesen Verhältnissen sehr wohl von einer Person durchgeführt werden, die sich nicht über ein Diplom oder eine besondere Ausbildung ausweisen kann, aber mit buchhalterischen Vorgängen dennoch vertraut ist und diese beurteilen kann.

Den Kosten steht sodann ein merklicher Nutzeffekt auch für die Gesellschaft selbst gegenüber. Zu nennen ist dabei vor allem die Präventivwirkung der Revision, indem Missbräuche bereits durch das Erfordernis der jährlichen Abschlussprüfung vermieden werden. Weiter wird den Gesellschaftern die Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und die sachgerechte Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechtes erleichtert. Erfahrungsgemäss