Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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zur Führung des Geschäfts nicht oder noch nicht fähig oder daran nicht interessiert sind, Sachverhalte, die sich vor allem beim Generationenwechsel aktualisieren können. Zu denken ist aber auch an Joint-Ventures.

Erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer durch eine Wahl der Gesellschafterversammlung, kann diese ihn auch jederzeit wieder abberufen (Art. 814a Abs. 1 VE).

Ist ein Gesellschafter demgegenüber aufgrund statutarischer Bestimmung Geschäftsführer, so kann das Gericht seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen entziehen oder einschränken, wobei jeder Gesellschafter klageberechtigt ist (Art. 814a Abs. 2 VE). Ein wichtiger Grund liegt dabei namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat (Art. 814a Abs. 3 VE).

242.3 Sorgfalts- und Treuepflicht der Geschäftsführer (Art. 812b VE)

Im Sinne einer redaktionellen Bereinigung drängt es sich auf, die Sorgfalts- und Treuepflicht der Geschäftsführer sowie das in Art. 717 Abs. 2 OR statuierte Gleichbehandlungsgebot im Verhältnis zwischen Exekutive und Anteilsinhabern im Recht der GmbH ausdrücklich zu verankern (Art. 812b VE). Das darin enthaltene Gebot, alles zu unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft schädigen würde, geht über das allgemeine Gebot von Treu und Glauben hinaus, bedeutet aber grundsätzlich keine Verpflichtung zu positivem Handeln.

242.4 Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 817 Abs. 1 OR,

817, 817a VE)

Nachdem im Aktienrecht die Regeln für Kapitalverlust und Überschuldung überarbeitet und erweitert worden sind, drängt es sich auf, dasselbe im GmbH-Recht zu tun. Dabei ist auch die Unstimmigkeit zwischen dem Normtatbestand von Art. 817 Abs. 1 OR („das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt“) und dem revidierten Art. 725 Abs. 1 OR („die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt...“) zu beseitigen. Der Vorentwurf sieht eine Verweisung auf das Aktienrecht vor (Art. 817 Satz 1). Vorbehalten bleiben nach Art. 817 Satz 2 VE indessen die GmbH-spezifischen Bestimmungen über die Nachschusspflicht (dazu vorn Ziff. 238)

Übernommen wird aus dem Aktienrecht das „gesellschaftsrechtliche Moratorium“ von Art. 725a OR, wonach der Richter den Konkurs aufschieben kann, falls Aussicht auf Sanierung besteht11.

243 Revision

243.1 Obligatorische Abschlussprüfung (Art. 819 OR, 819 Abs. 1 VE)

Die Möglichkeit, eine GmbH ohne Revision des Jahresabschlusses zu konstituieren, welche in Art. 819 OR verankert ist und für die kleine SARL auch in Frankreich bekannt ist (Art.

11 Der Vorentwurf zum RRG regelt in Art. 62 die Folgen des Kapitalverlustes für die AG, GmbH und Genossenschaft einheitlich. Ein Kapitalverlust soll – entgegen den Vorstellungen der Arbeitsgruppe GmbH – erst vorliegen, wenn die Hälfte des Aktienkapitals, Stammkapitals oder des Genossenschaftskapitals (ohne Reserven) nicht mehr gedeckt ist. Die Folgen der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit werden rechtsformunabhängig in den Art. 63 ff. geordnet (s. Begleitbericht zum RRG S. 151 ff.).