Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Die Beibehaltung des Formerfordernisses der öffentlichen Beurkundung für die Übertragung der Stammanteile dürfte die Verwendbarkeit der GmbH in der Schweiz nicht wesentlich behindern.

27.06 Keine genehmigte und keine bedingte Kapitalerhöhung

Die „Erleichterung der Kapitalbeschaffung“, die bei der Revision des Aktienrechtes zu den fünf Hauptzielen zählte (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 [BBl. 1983 II 745 ff.], Ziff. 132 Punkt 1, 23), kann nicht in gleicher Weise zu den Zielen der GmbH-Reform gehören. Eine bedingte Kapitalerhöhung (für Wandel- oder Optionsanleihen, Gratisoptionen und Mitarbeiteraktienprogramme) ist von vornherein mit der personalistischen Struktur und der mangelnden Fungibilität der Stammanteile einer GmbH unvereinbar. Überdies ist sie nicht notwendig, weil die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern jederzeit eine Erhöhung des Stammkapitals beantragen können und die Durchführung einer Gesellschafterversammlung nicht denselben Aufwand verlangt wie bei einer Publikums-AG. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einführung der genehmigten Kapitalerhöhung bei der GmbH.

27.07 Keine gesetzliche Regelung der Amortisation (Einziehung) von Stamm-

anteilen

Im Aktienrecht ist umstritten, ob die sogenannte Aktienamortisation, d.h. die statutarisch eingerichtete nachträgliche Einziehung und Vernichtung von Aktien ohne Kapitalherabsetzungsverfahren auf Veranlassung des Verwaltungsrates, zulässig ist.

Im GmbH-Recht könnte diese besondere Art der statutarisch vorgesehenen Verengung der Gesellschaftsbasis an sich zugelassen werden, wie auch § 34 des deutschen GmbHG zeigt. Allerdings müsste die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführer zuständig sein.

Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung ins schweizerischen Recht wurde geprüft. An einem praktischen Bedürfnis scheint es indessen zu fehlen, und so wurde auch im Hinblick auf die Abgrenzung von der Ausschliessung und in Anbetracht der sich in diesem Zusammenhang stellenden komplizierten dogmatischen Fragen auf eine Regelung verzichtet.

27.08 Keine Sonderprüfung

Auch die Sonderprüfung, die im Aktienrecht von 1991 eingeführt worden ist (Art. 697a OR), scheint für die GmbH nicht erforderlich, obwohl das französische Recht eine rudimentäre derartige Regelung kennt (Art. 64-2 LSC). Das im Vorentwurf vorgeschlagene verbesserte Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter sollte bei der GmbH zur Sicherstellung der spezifischen Informationsinteressen der Gesellschafter ausreichen. Immerhin liesse sich auch die Ansicht vertreten, Minderheitsgesellschafter sollten ähnlich wie im Aktienrecht eine Sonderprüfung verlangen können.

27.09 Keine gesetzliche Drittorganschaft

Ein wesentliches Element der GmbH ist ihre überaus einfache Organisationsstruktur. Den in der Gesellschafterversammlung vereinigten Anteilsinhabern stehen direkt die Geschäftsführer gegenüber, die wieder selbst Gesellschafter sein können und oft auch sind. Ein Zwischenorgan, das als separates, eigenverantwortlich tätiges Beratungs- und Beschlussgremium konzipiert ist - entsprechend dem Verwaltungsrat bei der AG - , ist für die GmbH nicht erforderlich. Statutarisch kann dagegen ein dem aktienrechtlichen Verwaltungsrat