Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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entsprechendes Gremium vorgesehen werden, ebenso ein Beirat oder ein Aufsichtsrat für die ständige Wahrnehmung bestimmter Überwachungsaufgaben.
27.10 Keine Zulassung juristischer Personen als Geschäftsführer
Das französische Gesetz vom 3. Januar 1994 über die „SAS“ („Société par actions simplifiée“) erlaubt, dass die Vertretungsmacht und damit auch die Geschäftsführung in die Hände einer einzigen Person gelegt wird; diese kann eine juristische Person sein (Art. 262-8 LSC). Die SAS wurde insbesondere als Gesellschaftsform für Joint-Venture-Gesellschaften (Gemeinschaftsunternehmen) geschaffen.
Wenn die GmbH durch die Reform insbesondere auch für den Einsatz als Joint-Venture-Gesellschaft tauglich gemacht werden soll, so stellt sich die Frage, ob juristische Personen als Geschäftsführer allgemein oder spezifisch bei Joint-Venture-Gesellschaften zugelassen werden sollten.
Das bisherige GmbH-Recht lässt – in Übereinstimmung mit dem deutschen und dem französischen GmbH-Recht (§ 6 Abs. 2 GmbHG; Art.49-1 LSC) – nur natürliche Personen als Geschäftsführer zu (Schluss aus Art. 815 Abs. 2 OR). Auch der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (Art. 707 Abs. 3 OR) und die Verwaltung einer Genossenschaft (Art. 894 Abs. 2 OR) müssen sich aus natürlichen Personen zusammensetzen. Eine Bestimmung, wonach juristische Personen Geschäftsführer einer anderen juristischen Person sein können, wäre somit ein Fremdkörper im schweizerischen Gesellschaftsrecht.
Die Zulassung juristischer Personen als Geschäftsführer würde auch vielfältige Probleme stellen: Wäre die Geschäftsführerin z.B. wiederum eine GmbH, so bildete deren Geschäftsführer den Willen der Geschäftsführungs-GmbH, und diese amtete dann als Geschäftsführerin. Nicht nur führt dies zu Verwirrung, sondern es müsste auch ausdrücklich mindestens dieser Geschäftsführungs-GmbH die Wahl einer natürlichen Person als Geschäftsführer vorgeschrieben werden.
Bei Joint-Ventures ist ausserdem die Wahl einer juristischen Person als Exekutivorgan erfahrungsgemäss keine Notwendigkeit. Von der Ergänzung des Gesetzes in diesem Punkt ist daher abzusehen.
27.11 Keine Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Geschäftsführung
In der Anhörung ist teilweise vorgeschlagen worden, dass nicht nur die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor Gericht sollten angefochten werden können, wie schon bisher gemäss Art. 808 Abs. 6 OR, sondern auch die Beschlüsse oder Entscheide der Geschäftsführer.
Eine derartige Rechtskontrolle im Bereiche der Exekutivhandlungen erscheint bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht besser begründbar als bei der AG. Man könnte, wie in Art. 714 OR, für nichtige Beschlüsse der Geschäftsführer eine besondere Bestimmung in das Gesetz aufnehmen; die Arbeitsgruppe GmbH hat darauf verzichtet, da die Möglichkeit, vor dem Gericht auf Feststellung der Nichtigkeit zu klagen, auf jeden Fall gegeben ist. Dagegen sollten die Handlungen der Geschäftsführer nicht vor Gericht anfechtbar sein. Sonst würde in der personalistisch strukturierten Kapitalgesellschaft eine Justizkontrolle eingebaut, die nicht nur der AG, sondern auch der Kommandit- und der Kollektivgesellschaft fremd ist. Die Sanktion rechtswidriger Geschäftsführungsakte soll daher – wie bei der AG und der Genossenschaft – auch weiterhin ausschliesslich die persönliche Verantwortlichkeit der Handelnden sein (vgl. Art. 827 VE).