Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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sei auf Art. 2 ZGB und den daraus hergeleiteten Durchgriff), bietet Gewähr für den Schutz aller auf dem Spiele stehenden massgeblichen Interessen. Die Personenmehrheit ist zwar nach wie vor ein typisches Merkmal einer Gesellschaft, sie ist jedoch keine Notwendigkeit.
Ist aber einmal der Schritt hin zur Einpersonen-Gesellschaft getan, so bedeutete es einen überspitzten Dogmatismus ohne jeden praktischen Nutzen, im Stadium der Gründung am Erfordernis einer Mehrzahl von Gesellschaftern festzuhalten und erst nach der Gründung die Einpersonen-Gesellschaft zuzulassen (oder an das Sinken der Mitgliederzahl auf eins praktisch unwirksame Rechtsfolgen zu knüpfen). Eine solche Regelung dient keinem Schutzzweck, sondern fördert die Zuflucht zu Strohpersonen und verursacht Kosten.
Wird die Einpersonen-AG zugelassen, so ist, nicht anders als im GmbH-Recht, die Einführung von Folgeregelungen zu prüfen. Wie bei der GmbH gelten diese Folgeregelungen aber nur für Einpersonen-Gesellschaften, die tatsächlich nur einen Gesellschafter haben, mögen die hinter den Folgeregelungen stehenden praktischen Überlegungen auch für Gesellschaften mit qualifizierten Mehrheitsverhältnissen oder unter anderen besonderen Umständen bedeutsam sein. Eine andere Regelung wäre mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinen. Nachstehende Folgeregelungen sind zu erwägen:
− Für die Einpersonen-AG schlägt die Arbeitsgruppe GmbH eine Bestimmung über
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft vor (Art. 717 Abs. 3 VE, dazu hinten Ziff. 281.6).
− Weiter verlangt Art. 3 i.V.m. Art. 6 der 12. EG-Richtlinie die Offenlegung des Um-
standes, dass eine Einpersonen-AG vorliegt. Im Interesse der Europakompatibilität des schweizerischen Rechts wird diesem Erfordernis in Art. 641 Ziff. 6 VE Rechnung getragen.
281.12 Auflösungsbegehren des Handelsregisterführers bei Fehlen von
Gesellschaftsorganen (Art. 625 Abs. 2 VE)
Der Tatbestand des Fehlens vorgeschriebener – gesetzlicher oder statutarischer – Organe nach Art. 625 Abs. 2 OR bezieht sich praktisch nur auf nachträgliches Fehlen. Sind bereits bei der Gründung und damit anlässlich der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister nicht alle Organe (z.B. die Revisionsstelle oder die in einer „Einpersonen-AG“ allenfalls statutarisch vorgesehenen drei Verwaltungsratsmitglieder) besetzt, so ist die Eintragung zu verweigern.
Die in Art. 625 Abs. 2 OR vorgesehene Sanktion der Auflösungsklage durch Gläubiger oder Aktionäre im Falle des Fehlens der notwendigen Organe hat sich schon seit langer Zeit als wirkungslos entpuppt. Die Änderung von Art. 820 VE sollte auch für das Aktienrecht in Art. 625 Abs. 2 OR in Betracht gezogen werden. Ein Begehren des Handelsregisterführers um Auflösung der Gesellschaft kann auch im Umfeld von Art. 727f OR in Frage kommen, nämlich dann, wenn die vom Richter auf Antrag des Handelsregisterführer bestimmte Revisionsstelle wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses die Überprüfung nicht durchführt. Es wurde aber von der Arbeitsgruppe GmbH darauf verzichtet, in Art. 727f OR einen Zusatz einzufügen oder allenfalls auf Art. 625 Abs. 2 OR zu verweisen.
281.2. Kostentragung der Sonderprüfung (Art. 697g VE)
Art. 697g OR bestimmt, dass die Kosten für eine vom Richter angeordnete Sonderprüfung grundsätzlich von der Gesellschaft vorzuschiessen sind. Nun ist es vorgekommen, dass die Gesellschaft diesen Vorschuss nicht leistet und so die Überprüfung zu verhindern versucht.