Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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28 Anpassungen des übrigen Gesellschaftsrechts an das revidierte GmbH-

Recht

Die Arbeitsgruppe GmbH ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass das erst seit wenigen Jahren in Kraft stehende revidierte Aktienrecht nicht schon wieder abgeändert werden sollte. Sie ging auch davon aus, dass die Reform des Genossenschaftsrechts später und selbständig erfolgen soll.

An einigen Stellen hat die Arbeitsgruppe GmbH diesen Grundsatz freilich durchbrochen, wenn es darum ging, neue Ansätze, die bei der Aktienrechtsreform nicht zur Diskussion standen, für alle Kapitalgesellschaften und allenfalls auch die Genossenschaft einheitlich einzuführen oder wenn offenkundige und unbestrittene Mängel des Aktienrechts zu berichtigen waren.

281 Aktienrecht 281.1 Zahl der Mitglieder einer AG; Rechtsfolgen des Fehlens notwendiger Organe 281.11 Zulassung der Einpersonen-AG (Art. 625 Abs. 1 VE)

Mit Art. 625 Abs. 1 VE wird die Zulässigkeit der Einpersonen-AG im schweizerischen Recht ausdrücklich statuiert. Es geschieht dies durch eine Vorschrift über Mitgliedererfordernisse anlässlich der Gründung: Auch für die Gründung (und nicht nur – wie es schon bis anhin als Konsequenz der Ausgestaltung von Art. 625 Abs. 2 OR als in der Praxis bedeutungslose Kann-Vorschrift galt – für den Fortbestand der Gesellschaft) genügt ein Aktionär. Genau besehen wird mithin nicht die Einpersonen-AG (neu) zugelassen, sondern die Einpersonen-Gründung.

Zur Begründung ist zunächst auf Art. 775 Abs. 1 VE („Zahl der Mitglieder“ nach dem Vorentwurf für ein revidiertes GmbH-Recht) hinzuweisen, wonach für die Gründung einer GmbH ein Gesellschafter genügt. Die Zulassung der Einpersonen-AG ist die logische Konsequenz der mit dem GmbH-Vorentwurf vollzogenen Entscheidung, bereits im Gründungsstadium Körperschaften zuzulassen, die nur aus einer einzigen – natürlichen oder juristischen – Person bestehen.

Sodann und zur Hauptsache sprechen praktische Gründe für die Zulassung der Einpersonen-Gründung. Einpersonen-AG sind in der Rechtsrealität weit verbreitet. Typischerweise findet man sie als Trägerinnen von Einzelunternehmungen (wo sie als Mittel der Haftungsbeschränkung funktionieren) oder als Instrument der Konzernierung komplexer Unternehmen (100%ige Beteiligung an einer Tochtergesellschaft). Ihre Zulassung führt grundsätzlich zu keinen Besonderheiten, solange die körperschaftsrechtlichen Regeln eingehalten werden. Diesfalls besteht kein Interesse irgendeines Beteiligten, eine Klage nach Art. 625 Abs. 2 OR zu erheben oder zu allfälligen weiteren Rechtsbehelfen zu greifen. Dient aber die Einpersonen-AG legitimen Bedürfnissen, ohne andere am Rechtsverkehr Beteiligte in schützenswerten Interessen zu tangieren, so ist gegen sie nichts einzuwenden.

Die Vorstellung, hinter einer Körperschaft habe notwendig eine Personenmehrheit zu stehen, erweist sich als überholt; das zeigen auch die Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht (Zulassung der Einpersonen-GmbH, vorn Ziff. 131.2) und im deutschen (nicht vom europäischen Gesellschaftsrecht regierten) Aktienrecht (Zulassung der Einpersonen-AG nach § 2 des deutschen Aktiengesetzes). Mehr und mehr wird erkannt, dass die Wahl einer bestimmten Rechtsform (nur) die Wahl einer Institution und eines Organisations- und Handlungsstatuts bedeutet, welche die Anwendbarkeit bestimmter Regeln nach sich zieht. Deren Befolgung, verbunden mit der Wahrung allgemeiner Rechtsgrundsätze (hingewiesen