Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Für einen solchen Fall sieht das Gesetz keine Sanktion vor, welche die gesuchstellenden Aktionäre schützen würde; man kann von ihnen nicht verlangen, die Kosten anstelle der Gesellschaft vorzuschiessen. Um dies zu verhindern, schlägt die Arbeitsgruppe GmbH vor, dass in einer solchen Situation die gesuchstellenden Aktionäre den Vollzug des Leistungsurteils verlangen können, so dass der Vorschuss an den Sonderprüfer geleistet wird und dieser sein Mandat aufnehmen kann.
281.3 Eigenkapitalersetzende Darlehen (Art. 697i VE)
Die Regeln, wie sie in Art. 808c VE für die GmbH vorgesehen sind, dienen der Stärkung der Kapitalbasis (vorn Ziff. 225.9). Sie würden auch das Recht der Aktiengesellschaft sinnvoll ergänzen. Die Arbeitsgruppe GmbH empfiehlt, diese auch im Aktienrecht einzuführen. Wie im GmbH-Vorentwurf können diese Regeln im Kapitel über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter (Aktionäre) eingereiht werden.
281.4 Nationalität und Wohnsitz (Art. 708 VE)
In Art. 813 des GmbH-Vorentwurfes ist eine Regelung vorgesehen, die lediglich Wohnsitz in der Schweiz für diejenigen Geschäftsführer verlangt, welche die Gesellschaft vertreten können. Auf ein Nationalitätserfordernis wurde verzichtet. Diese Lösung sollte auch im Aktienrecht eingeführt werden, so dass die Wohnsitzerfordernisse der Geschäftsführer einer GmbH denen der Verwaltungsratsmitglieder einer AG entsprechen. Auch für die Verwaltungsratsmitglieder wäre es dann notwendig und zugleich ausreichend, dass mindestens ein einziger von ihnen in der Schweiz Wohnsitz und Vertretungsmacht hat. Die Nationalität spielte keine Rolle mehr. Ebenso wäre die Bestimmung von Art. 813 Abs. 2 VE ins Aktienrecht zu übertragen.
281.5 Löschung eines ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes aus dem
Handelsregister (Art. 711 Abs. 2 VE)
Die Regel von Art. 794 Abs. 2 VE, die es einem ausscheidenden Gesellschafter erlaubt, seine Löschung aus dem Handelsregister sofort und selber anzumelden, ist auch auf die Verwaltungsratsmitglieder einer AG zu übertragen.
281.6 Verträge des Aktionärs mit der Einpersonen-AG (Art. 717 Abs. 3 VE)
Die Bestimmung von Art. 717 Abs. 3 VE, wonach in einer Einpersonen-AG gewisse Verträge zwischen der Gesellschaft und dem Alleinaktionär der Schriftform bedürfen bzw. zu protokollieren sind, wird in der Einpersonen-GmbH-Richtlinie der EG vorgeschrieben; sie findet sich bereits in Art. 812b Abs. 3 VE (vorn Ziff. 213). Die Bestimmung konkretisiert das Verbot des Selbstkontrahierens insofern, als es an einen Tatbestand, der der Problematik des Selbstkontrahierens jedenfalls nahe ist, einer besonderen Schutzvorkehr unterwirft.
281.7 Beendigung des Revisionsamtes (Art. 727e Abs. 4 VE)
Gleich wie das Verwaltungsratsmitglied sollte auch der Revisor die Möglichkeit haben, seine Löschung selbst anzumelden14.
14 Der Vorentwurf zum RRG sieht in Artikel 52 Abs. 2 vor, dass der ausgeschieden Abschlussprüfer bei Säumnis des obersten Geschäftsführungsorganes von mehr als 30 Tagen die Beendigung des Amtes selber beim Handelsregisteramt anmelden kann.