Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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282 Genossenschaftsrecht 282.1 Zulassung der Einpersonen-Genossenschaft?
Nachdem die Arbeitsgruppe GmbH die (explizite) Einführung der Einpersonen-AG vorschlägt und nachdem bereits der Vorentwurf für eine Reform des GmbH-Rechts die Einpersonen-GmbH vorsieht, fragt es sich, ob auch die Einpersonen-Genossenschaft – welche in der Praxis (wenn auch selten) vorkommt – gesetzlich zu regeln sei.
Die Einpersonen-Genossenschaft liesse sich nach Auffassung der Arbeitsgruppe GmbH nicht in das geltende Genossenschaftsrecht eingliedern. Diesem ist – jedenfalls nach der gesetzlichen Ordnung (Art. 828 Abs. 1 OR) – das Merkmal der gemeinsamen Selbsthilfe eigen, was zwingend eine Personenmehrheit voraussetzt. Auch verlangt Art. 894 Abs. 1 OR, dass die Verwaltung einer Genossenschaft aus mindestens drei Personen bestehen muss, von denen die Mehrheit – also zumindest zwei – Genossenschafter sein müssen.
Ob die Einpersonen-Genossenschaft im Zuge einer Gesamtüberarbeitung des Genossenschaftsrechts, welche eine lockerere Verpflichtung auf den Genossenschaftstypus mit sich bringen könnte, einzuführen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.
282.2 Zahl der Mitglieder und Wohnsitz (Art. 831 und 895 VE)
Diejenigen Anpassungen, die sich im Genossenschaftsrecht zusätzlich aufdrängen, sind erstens die Einführung der Möglichkeit des Handelsregisterführers, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wenn die notwendigen Organe nicht vorhanden sind, zweitens die Modifikation der gesetzlichen Anforderungen an die Verwaltung hinsichtlich des Wohnsitzes der Verwaltungsratsmitglieder. Die Arbeitsgruppe GmbH hat ferner die Frage geprüft, ob es zweckmässig wäre, für die Genossenschaft in gleicher Weise eine Regelung über das eigenkapitalersetzende Darlehen einzuführen. Sie verzichtete darauf aufgrund der Tatsache, dass einerseits die Genossenschaft keine der Aktiengesellschaft vergleichbare Kapitalgesellschaft ist und dass anderseits das Genossenschaftskapital nicht dieselbe Bedeutung hat wie dasjenige der Aktiengesellschaft.
283 Firmenrecht
Ein rechtsformandeutender Zusatz ist auch für die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft wünschenswert (s. vorn Ziff. 224). Die Arbeitsgruppe GmbH schlägt deshalb für diese beiden Rechtsformen eine der GmbH analoge Regelung vor (Art. 950 VE).
Zusätzlich zu den Änderungen des Firmenrechts, die sich unmittelbar aus Änderungen des Rechts der GmbH ergeben, schlägt die Arbeitsgruppe GmbH eine Ergänzung des Firmenrechts vor, die einem praktischen Anliegen entsprechen dürfte.
In der Praxis hat es sich immer wieder gezeigt, dass die Initianten einer neuen Gesellschaft die Möglichkeit haben sollten, in der Gründungsphase die von ihnen gewählte – für ihr Projekt vielleicht entscheidend wichtige – Firma als erste vorsorgliche Massnahme registrieren und damit firmenrechtlich absichern zu können. Durch eine relativ enge zeitliche Begrenzung – vorgeschlagen werden drei Monate, denkbar wären auch zwei, weniger wäre dagegen nicht sinnvoll – wird möglichen Missbräuchen vorgebeugt.
Für die Frist soll die Anmeldung zur Eintragung massgebend sein, nicht die Eintragung selbst. Doch fragt es sich, ob dies im Gesetzestext selbst oder nur in Erläuterungen festgehalten werden soll: Für die Einfügung in den Gesetzestext spricht, dass dieser korrekt und unmissverständlich formuliert sein sollte; allerdings würde mit einer Neuredaktion eine (materiell nur scheinbare) Differenz zu Art. 650 Abs. 3 OR geschaffen. Um dies zu ver-