Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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meiden, wird in Art. 934 Abs. 3 VE die „Eintragung“ genannt, doch ist damit die Anmeldung zur Eintragung gemeint, wie dies nach der funktional richtigen Auffassung auch für Art. 650 Abs. 3 OR gilt.
3 Europakompatibilität des Vorentwurfs
31 Einführung 311 Überblick
Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts verfolgt die Europäische Union (EU) zwei grundsätzlich voneinander zu unterscheidende Ansätze:
− Bereits in den sechziger Jahren begann sie mit der Harmonisierung bestimmter Berei-
che des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten.
− Daneben unternahm sie Anstrengungen zur Schaffung supranationaler Gesellschafts-
formen, die bisher jedoch nur im Fall der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zu einem Ergebnis geführt haben.
Die Prüfung des Vorentwurfs zum schweizerischen GmbH-Recht hat daher vorrangig am Massstab der geltenden zwölf gesellschaftsrechtlichen Harmonisierungsrichtlinien zu erfolgen.
Das Harmonisierungsprogramm der EU betrifft im wesentlichen die Kapitalgesellschaften. Davon beziehen die erste, vierte, siebente, achte und elfte Richtlinie die GmbH in ihren Geltungsbereich ein. Die zwölfte Richtlinie über die Einpersonengesellschaft richtet sich vorab an die GmbH. Die übrigen Rechtsakte, vor allem die zweite und dritte Richtlinie, enthalten aktienrechtliche Spezialvorschriften.
Angesichts des Umfangs der bestehenden Regelungen kann im folgenden nur auf die Differenzen zwischen dem EU-Gesellschaftsrecht und dem Vorentwurf näher eingegangen werden.
312 Zielsetzung des Harmonisierungsprogramms
Unter der Geltung des EG-Vertrags ist kein einheitliches gesellschaftsrechtliches System in Europa geschaffen worden. Art. 54 III lit. g EG-Vertrag - eine der massgeblichen Rechtsgrundlagen - fordert vielmehr eine Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht folgt diesem Ansatz insoweit, als es der GmbH im Interesse der Gesellschafter und Dritter weitgehende Offenlegungspflichten auferlegt.
Es ist daraus zu entnehmen, dass das Richtlinienrecht der EU nur bestimmte, wenn auch äusserst wichtige Bereiche des Rechts der Kapitalgesellschaften harmonisieren will und sachlich mit Leitnormen abdeckt. Es ist daher nicht ganz zutreffend, in einem allgemeinen Sinn von einem „EU-Gesellschaftsrecht“ zu sprechen.