Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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32 Prüfung des Vorentwurfs anhand der einschlägigen EG-Richtlinien
321 Erste Richtlinie des Rates 68/151/EWG vom 9. März 1968 (Publizitäts-
richtlinie) 321.1 Regelungsbereich
Die Richtlinie regelt zunächst die Pflicht der GmbH zur Offenlegung bestimmter Urkunden und Angaben sowie die Formen der Publizität (Registereintragung, Bekanntmachung in nationalen Amtsblättern) und deren Wirkung gegenüber Dritten (Art. 1 - 6).
Darüber hinaus sind in der Richtlinie Vorschriften über die Gültigkeit der von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen enthalten, die u.a. den Grundsatz der sachlich unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane einführen (Art. 7 - 9).
Schliesslich begrenzt sie die Gründe, die nach nationalem Recht zur Nichtigkeit der Gesellschaft führen, auf bestimmte genau definierte Fälle (Art. 10 - 12).
321.2 Offenlegung gesellschaftsrelevanter Tatsachen
Art. 930 OR i.V.m. Art. 9 HRegV postuliert den Grundsatz der Öffentlichkeit des Handelsregisters. Dabei muss auch Einsicht in die dem Eintrag zugrundeliegenden Belege gewährt werden. Insoweit erfüllt bereits das geltende schweizerische Recht die wichtigsten Anforderungen der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie.
321.3 Insbesondere: Publizität der Rechnungslegung
Eine Ausnahme besteht jedoch im Bereich der Rechnungslegung:
Art. 2 I lit. f i.V.m. Art. 3 der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie schreibt grundsätzlich ein uneingeschränktes Einsichtsrecht Dritter in die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr vor.
Die Bestimmung war zunächst für die GmbH nicht anwendbar, wurde jedoch 1978 mit der Bilanzrichtlinie (vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) auch für diese Gesellschaftsform zwingendes Recht. Doch gelten gemäss Art. 47 II und III der vierten Richtlinie folgende Differenzierungen:
− Kleine Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 2,5 Mio ECU, Nettoumsatz-
erlösen von bis zu 5 Mio ECU und einer durchschnittlichen Anzahl von bis zu 50 Beschäftigten sind nur zur Offenlegung einer verkürzten Bilanz und eines gekürzten Anhangs verpflichtet.
− Mittlere Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 10 Mio ECU, Nettoumsatz-
erlösen von bis zu 20 Mio ECU und einer durchschnittlichen Anzahl von bis zu 250 Beschäftigten geniessen ebenfalls Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegungspflicht. Die Erleichterungen gehen jedoch nicht so weit wie die in den Bestimmungen für kleine Gesellschaften enthaltenen Vorteile.
− Grössere Gesellschaften unterliegen der vollen Offenlegungspflicht.
Nach der gesellschaftsrechtlichen Konzeption der Gemeinschaft soll die Offenlegung der Information Dritter über die Gesellschaft dienen. Entsprechend muss der Jahresabschluss der GmbH dauernd für jedermann zur Einsicht bereitliegen.