Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Demgegenüber schreibt der Vorentwurf in Art. 805 die Offenlegung der Jahresrechnung zwingend nur dann vor, wenn die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehen hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, können nur Gläubiger der Gesellschaft Einsicht verlangen. Zudem müssen sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Insoweit besteht keine Kongruenz der beiden Rechtsordnungen, und zwar um so weniger, als die Begebung von Anleihensobligationen im Bereich der GmbH in der Praxis kaum vorkommen wird15.

Ein deutscher Vorstoss, in der Mittelstandsrichtlinie (90/604/EWG vom 8. November 1990) die Pflicht zur Offenlegung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einzuschränken, konnte nicht realisiert werden.

321.4 Gültigkeit von Verpflichtungen

Art. 783a VE, der die solidarische Haftung der Handelnden für eine Gründungsgesellschaft vorschreibt, erfüllt die diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie (Art. 7).

Art. 8 der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie schützt den guten Glauben Dritter in die wirksame Bestellung der Gesellschaftsorgane. Ein Mangel bei ihrer Bestellung kann Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellschaft beweist, dass die Dritten den Mangel kannten.

Der Vorentwurf spricht die Frage nicht direkt an, sondern verweist in Art. 814 Abs. 1 VE lediglich hinsichtlich des Umfangs und der Beschränkungen der Vertretungsbefugnis auf die Bestimmungen des Aktienrechts, nämlich Art. 718a Abs. 2 OR. Diese Norm erfüllt die Anforderungen von Art. 8 der Richtlinie nicht.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der ersten Richtlinie wird die Gesellschaft Dritten gegenüber durch Handlungen ihrer Organe verpflichtet, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören. Dies gilt nicht, wenn die Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können.

Die Mitgliedstaaten können allerdings eine Bestimmung in ihre Gesetzgebung aufnehmen, wonach die Gesellschaft nicht verpflichtet wird, wenn sie beweist, dass dem Dritten die Überschreitung des Unternehmensgegenstandes bekannt war oder er sie hätte kennen müssen. Die Bekanntmachung in der Satzung allein reicht zu diesem Beweis jedoch nicht aus (Art. 9 Abs. 1 Satz 2).

Der Vorentwurf regelt die Problematik wiederum in Art. 814 Abs. 1 durch Verweis auf das Aktienrecht. Dieses kommt in Art. 718a OR zu einer von der Richtlinie abweichenden Lösung.

Danach können die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

Auch bei einer weiten Auslegung von Art. 718a OR entspricht das schweizerische Recht in diesem Punkt nicht dem Schutzniveau der ersten Richtlinie, die im Gegensatz zu Art. 718a

15 Die Pflicht zur Offenlegung der Jahresrechnung (Publizität) hängt gemäss dem Vorentwurf zum RRG einzig von der Grösse der Gesellschaft ab. Art. 61 VE RRG sieht vor, dass nur grosse GmbH (Bilanzsumme über 20 Millionen Franken, Umsatzerlöse über 40 Millionen Franken, über 250 Arbeitnehmer) ihre Jahresrechnung jeder Person offenlegen müssen. Bezüglich kleiner und mittlerer Kapitalgesellschaften ist demnach auch der Vorentwurf zum RRG nicht EU-konform (s. Begleitbericht zum RRG S. 77 ff. und 149 ff.).