Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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OR grundsätzlich von der Wirksamkeit von Organhandlungen ausgeht, die den Zweck der Gesellschaft überschreiten. Die praktische Bedeutung dieses Unterschieds ist wohl auf seltene Fälle beschränkt, da das Bundesgericht die Vertretungsmacht im Interesse des Verkehrsschutzes weit auslegt.
Die Vorschriften der ersten Richtlinie über die Nichtigkeit von Gesellschaften (Art. 10 - 12) werfen demgegenüber keine Probleme auf.
321.5 Zwischenergebnis
In bezug auf die Offenlegung der Jahresrechnung bleibt der Vorentwurf hinter den für GmbH geltenden Anforderungen der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien zurück16. Weitere Problemfelder im Zusammenhang mit der ersten Richtlinie sind im Bereich des Drittschutzes gegenüber Handlungen der Gesellschaftsorgane zu erblicken.
322 Vierte Richtlinie des Rates 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 (Bilanzrichtlinie) 322.1 Regelungsbereich
Die Richtlinie befasst sich in detaillierter Weise mit dem Einzelabschluss. Bestandteile des Jahresabschlusses sind danach die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang (Art. 2). Ergänzt um einen Lagebericht (Art. 46) und einen Bericht über die Abschlussprüfung (Art. 51) handelt es sich somit um eine umfassende Gesamtberichterstattung.
Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Schemata im einzelnen vorgegeben, wobei für die Mitgliedstaaten diverse Wahlmöglichkeiten bestehen.
Die Richtlinie beinhaltet zudem Bewertungsregeln und -grundsätze sowie Vorschriften über die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (vgl. dazu bereits Ziff. 131.2).
Sie nimmt eine Differenzierung nach Grössenklassen (kleine, mittlere und grosse Gesellschaften) vor. Für die unteren Kategorie bietet sie nicht nur Erleichterungen bei der Offenlegung, sondern auch hinsichtlich des Detailgehalts der Rechnungslegung.
322.2 Rechnungslegung
Der Vorentwurf erklärt in Art. 805 die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Rechnungslegung und über die Reserven (Art. 662 - 674 OR) auch für die GmbH für anwendbar. Die Rechnungslegung schweizerischer Aktiengesellschaften beruht daneben auch auf den Bestimmungen des allgemeinen Buchführungsrechts (Art. 957 ff. OR)17.
Sowohl im schweizerischen Recht wie auch in der vierten Richtlinie besteht die Rechenschaftsablegung aus Teilberichten. Das Obligationenrecht ordnet diese Berichte – insbesondere die Jahresrechnung (bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, Art. 662 Abs. 2 OR) und den Jahresbericht – einem Gesamtbericht, dem sogenannten Geschäfts-
16 Dies gilt freilich auch für den Vorentwurf zum RRG (Art. 60 ff.; s. Begleitbericht zum RRG S. 77 ff. und 149 ff.).
17 Der Vorentwurf zum RRG regelt die Rechnungslegung grundsätzlich rechtsformunabhängig (s. Begleitbericht zum RRG S. 68 ff.).