Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht

bericht zu18. Auf diese Weise wird aus den einzelnen Berichten eine formelle und materielle Einheit geformt.

Trotz der in der Aktienrechtsreform von 1991 erreichten, erheblichen Annäherungen der schweizerischen Bestimmungen an den EG-Standard können die Rechnungslegungsvorschriften nicht als europakompatibel bezeichnet werden. Abweichungen zwischen beiden Rechtsordnungen sind insbesondere in folgenden Punkten festzustellen:

− Die Mindestgliederungsanforderungen des schweizerischen Aktienrechts (vgl. etwa Art.

663 mit OR Art. 9 der Richtlinie) erreichen nicht die Regelungsdichte der vierten Richtlinie. Während das schweizerische Aktienrecht die Frage, aus welcher Rechnung die finanzielle Lage einer Gesellschaft hervorgehen soll, weitgehend Lehre und Praxis überlässt, enthält die vierte Richtlinie verbindliche Detailvorschriften.

− Das geltende schweizerische Recht kennt keine Differenzierung des Umfangs der

Rechnungslegungspflicht nach der Grösse der Gesellschaft. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie sind für die Mitgliedstaaten allerdings fakultativ, d.h. sie können

– müssen aber nicht – in das nationale Recht übernommen werden (vgl. Art. 11 - 12, 27, 44).

− Der wichtigste Unterschied der beiden Rechtsordnungen auf materiellrechtlicher Seite

betrifft die Möglichkeit der Bildung stiller Willkürreserven im schweizerischen Recht. Ihre Bildung gemäss Art. 669 Abs. 3 OR (Gesichtspunkt des dauernden Gedeihens des Unternehmens) ist infolge der vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie nicht mehr möglich. Da sich die Verweisung des Art. 805 VE auch auf Art. 669 Abs. 3 OR bezieht, steht auch das Rechnungslegungsrecht der GmbH in einem Gegensatz zu dem das europäische Recht der Rechnungslegung beherrschenden Grundsatz des „true and fair view“.

− Terminologie und Systematik der Vorschriften sind nicht kongruent.

322.3 Revision

Die achte gesellschaftsrechtliche Richtlinie des Rates 84/253/EWG vom 10. April 1984 vereinheitlicht die Anforderungen an die Abschlussprüfer, um die nach der vierten und siebten Richtlinie vorgeschriebenen Jahresprüfungen in allen Mitgliedstaaten gleichwertig zu gestalten.

Gemäss Art. 51 Abs. 2 der vierten Richtlinie i.V.m. den Bestimmungen der achten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie muss der Jahresabschluss aller Gesellschaften, die der Verpflichtung zur Rechnungslegung unterliegen, durch unabhängige Prüfer mit Universitätsniveau geprüft werden. Die Mitgliedstaaten können kleine Gesellschaften (Bilanzsumme von bis zu 2,5 Mio ECU, Nettoumsatzerlösen von bis zu 5 Mio ECU und eine durchschnittlichen Anzahl von bis zu 50 Beschäftigten, vgl. Art. 11 der vierten Richtlinie) von der Pflichtprüfung befreien.

Der Vorentwurf sieht aufgrund von Art. 819 VE eine Pflichtprüfung bei allen Gesellschaften vor. Damit ist nur für die in Art. 727b OR definierten grösseren Gesellschaften die Prüfung durch einen dipl. Bücherexperten i.S. der Revisorenverordnung von 1992 vorgeschrieben19.

18 Der Vorentwurf zum RRG legt fest, dass der Geschäftsbericht aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht besteht. Die Jahresrechnung umfasst den Einzelabschluss und gegebenenfalls die konsolidierte Rechnung (Art. 7 Abs. 2 VE RRG). Der Einzelabschluss umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung, neu die Geldflussrechnung und den Anhang (Art. 13 Abs. 1 VE RRG).