Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Das schweizerische Recht entspricht somit den Vorgaben der vierten und der achten Richtlinie in wesentlichen Teilen, aber nicht vollständig:

− Da gemäss Art. 51 Abs. 2 der vierten Richtlinie kleine Gesellschaften (Bilanzsumme

von bis zu 2,5 Mio ECU, Nettoumsatzerlösen von bis zu 5 Mio ECU und eine durchschnittlichen Anzahl von bis zu 50 Beschäftigten) ganz von der Pflichtprüfung befreit werden können, steht die schweizerische Regelung (Pflichtprüfung, aber durch weniger qualifizierte Prüfer möglich) insoweit im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

− Soweit das schweizerische Recht jedoch die Prüfung von Gesellschaften mit einer

Bilanzsumme von mehr als 2,5 Mio ECU, Nettoumsatzerlösen von bis zu 5 Mio ECU und einer durchschnittlichen Anzahl von bis zu 50 Beschäftigten durch Prüfer zulässt, die nicht die Voraussetzungen der achten Richtlinie erfüllen, ist die Europakompatibität des Vorentwurfs nicht gewährleistet.

Bei Gesellschaften, die die Grenzwerte von Art. 727b OR überschreiten, sind die Anforderungen der Richtlinien an die Revisoren wiederum erfüllt.

In Bezug auf die Unabhängigkeit der Revisoren bestehen nach dem Wortlaut von Art. 727c OR, auf welchen verwiesen wird, keine Bedenken, vgl. Art. 24 der achten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie.

Wiederum würden durch die vollständige Beachtung der EU-Normen Differenzen zum Recht der AG geschaffen.

322.4 Wohnsitz in der Schweiz

Im Lichte des EU-Rechts problematisch ist der Verweis auf die Bestimmung von Art. 727 Abs. 2 OR, wonach wenigstens ein Revisor in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung haben muss20. Die achte Richtlinie regelt weder die Niederlassungsfreiheit der Revisoren noch den diesbezüglichen freien Dienstleistungsverkehr (vgl. ausdrücklich den elften Erwägungsgrund zu der Richtlinie). Diesbezügliche Vorgaben ergeben sich aber aus dem EG-Vertrag.

Unter Beachtung der Einschränkungen der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausübung abschliessen, verleihen Art. 59 ff EGV (Freier Dienstleistungsverkehr) jedem in der EU ansässigen Buchprüfer einen Rechtsanspruch darauf, seine beruflichen Kenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes zu nutzen (vgl. auch die Erwägungsgründe 1 und 13 der Richtlinie 89/48/EWG).

Exkurs: Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die in Art. 813 VE enthaltenen Wohnsitzanforderungen der bzw. des Geschäftsführers. Ein solches Erfordernis dürfte als

19 Art. 46 f. VE RRG sieht ein Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer vor. Mittlere und grosse GmbH müssen durch einen zugelassenen Abschlussprüfer geprüft werden (Art. 44 VE RRG Variante I). Falls alle GmbH prüfungspflichtig sind (Variante II von Art. 43 VE RRG), erfolgt die Prüfung der kleinen GmbH durch zur Prüfung befähigte Abschlussprüfer (Art. 44 VE RRG Variante II).

20 Der Vorentwurf zum RRG schreibt vor, dass wenigstens ein Abschlussprüfer seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben muss. Ob und wie lange die Vorschrift mit dem EU-Recht konform ist, lässt die Expertenkommission offen. Aus ihrer Sicht empfiehlt es sich, den jetzigen Stand des Rechtes beizubehalten (Art. 45 Abs. 2 VE RRG; s. Begleitbericht zum RRG S. 143).