Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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324 Elfte Richtlinie des Rates 89/666/EWG vom 21. Dezember 1989 (Zweig-

niederlassungsrichtlinie)

Die Richtlinie gilt für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat u.a. von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichtet worden sind und die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen. Sie enthält besondere Offenlegungspflichten zum Schutz von Personen, die über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten.

Hinsichtlich der Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft genügt es, die von der Gesellschaft nach nationalem Recht im Einklang mit der vierten, siebten und achten Richtlinie geprüften und offengelegten Unterlagen beim Register der Zweigniederlassungen offenzulegen. Filialbilanzen müssen nicht aufgestellt werden.

Bestehen in einem Mitgliedstaat mehrere Zweigniederlassungen einer Gesellschaft, so kann die Offenlegung bezüglich Errichtungsakt, Satzung und deren Änderungen sowie bezüglich der Rechnungslegung der Gesellschaft nach ihrer Wahl bei dem Register einer der Zweigniederlassungen vorgenommen werden. Die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen erstreckt sich dann auf die Angabe des Registers der Zweigniederlassung, bei dem die Offenlegung erfolgt ist.

Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, müssen mindestens die gleichen Angaben enthalten wie die entsprechenden Papiere der Gesellschaft sowie die Angabe des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist.

Der Vorentwurf sieht – als eine rein nationale Gesetzgebung – der Richtlinie entsprechende transnationale Vorschriften nicht vor.

Art. 782 VE regelt lediglich die Publizität der Zweigniederlassung insoweit, als die Handelsregistereintragung unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung am Ort der Zweigniederlassung zu erfolgen hat. Weiter begründet die Vorschrift einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung.

325 Zwölfte Richtlinie des Rates 89/667/EWG vom 21. Dezember 1989 (Einpersonengesellschaften)

Die zwölfte Richtlinie ist im Grundsatz nur für die Rechtsform der GmbH zwingend; sie ist jedoch auch auf Aktiengesellschaften anwendbar, soweit diese in den Mitgliedstaaten als Einpersonengesellschaften zugelassen sind (Art. 6 der zwölften Richtlinie).

Die Richtlinie sieht die Gründung der Einpersonengesellschaft als solche oder ihre nachträgliche Entstehung infolge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand vor. Im Fall nachträglicher Entstehung muss sowohl dieser Umstand als auch die Identität des Gesellschafters Gegenstand der Offenlegung in einem für jedermann zugänglichen Register sein.

Die Beschlüsse des Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung sind schriftlich niederzulegen. Das gleiche gilt für die zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft geschlossenen Verträge, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt.

Der Vorentwurf sieht die Einpersonengesellschaft in Art. 775 VE (AG: Art. 625 Abs. 1 VE) ausdrücklich sowohl als originäre wie auch als nachträglich entstandene Einpersonengesellschaft vor. Art. 812b Abs. 3 VE (AG: Art. 717 Abs. 3 VE) erfüllt die Anforderungen

zum RRG stellt keine eigenständigen Konsolidierungsgrundsätze auf und verweist auf allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (Art. 38 ff. VE RRG; s. Begleitbericht zum RRG S. 137 ff.).