Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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der Richtlinie bezüglich der zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft geschlossenen Verträge und Art. 775 Abs. 2 VE und Art. 781 Ziff. 6 VE (AG: Art. 641 Ziff. 6 VE) die Forderung nach Offenlegung des Vorliegens einer Einpersonengesellschaft im Handelsregister (Art. 3 der 12. EG-Richtlinie).

33 Fazit

Der Vorentwurf nähert sich in zahlreichen Fragen, die von den Richtlinien der EU geregelt worden sind, dem europäischen Standard an oder erfüllt ihn vollständig.

Differenzen bleiben, wo auf Bestimmungen des geltenden Aktienrechts verwiesen wird. Insbesondere die dortigen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen bekanntlich nicht dem EU-Standard. EU-Kompatibilität könnte nur über eine erneute Revision des Aktienrechts oder durch das neue Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG), wie es von einer Expertenkommission unter dem Vorsitz von Dr. Peider Mengiardi vorbereitet wurde, erreicht werden. Der entsprechende Vorentwurf zu einem RRG ist gegenwärtig in Vernehmlassung. Er bringt jedoch auch keine umfassende Angleichung an die massgeblichen Harmonisierungsrichtlinien der EU im Bereich der Rechnungslegung22.

Schliesslich wären auch die Wohnsitzerfordernisse für Revisoren und Geschäftsführer innerhalb der EU nicht aufrecht zu erhalten bzw. zu modifizieren23.

4 Bedürfnis nach Einführung neuer Gesellschaftsformen?

Zu diskutieren bleibt, ob die GmbH im Zuge der Reform nicht besser als Sonderform der AG, als „Kleine AG“ (oder „Private AG“) auszugestalten sei. Ferner ist zu überlegen, ob sich die Schaffung einer weiteren Gesellschaftsform im Bereich der Personengesellschaften aufdrängt, die sich am Modell der sogenannten GmbH & Co. KG orientiert, wie sie die Praxis in verschiedenen Nachbarländern kennt.

Im nachfolgenden ersten Abschnitt (Ziff. 41) wird das Verhältnis des geplanten revidierten GmbH-Rechts zum Aktienrecht behandelt. Im zweiten Abschnitt (Ziff. 42) wird die Möglichkeit der Einführung eines Konstruktes im Sinne der namentlich in Deutschland bekannten Rechtsform der GmbH & Co. KG analysiert.

41 Die Revision des Rechts der GmbH im Verhältnis zum Aktienrecht

Das Kleid der Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts ist erfahrungsgemäss sehr anpassungsfähig. Es ist nicht nur für grosse, sondern auch für mittlere und kleinere Unternehmungen geeignet. Wo das Recht der Aktiengesellschaft in einzelnen Punkten zu starr ist oder wo die Statuten der Aktiengesellschaft zu wenig personenbezogen ausgestaltet werden

22 Der Vorentwurf zum RRG entspricht sinngemäss weitgehend der 1., 4. und 7. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts: Fair presentation (keine willkürlichen stillen Reserven), Gliederungsvorschriften und Differenzierung nach Grössenklassen. Betreffend die Publizität und hinsichtlich der Zulassung allgemein anerkannter Regelwerke der Rechnungslegung wurde bewusst von den EG-Richtlinien abgewichen. Gewisse Abweichungen bestehen auch hinsichtlich des Anhanges (s. Begleitbericht zum RRG S. 80 ff.).

23 Ob und wie lange die Vorschrift mit dem EU-Recht konform ist, lässt die Expertenkommission „Rechnungslegungsrecht“ offen. Aus ihrer Sicht empfiehlt es sich, den jetzigen Stand des Rechtes beizubehalten (Art. 45 Abs. 2 VE RRG; s. Begleitbericht zum RRG S. 143).