Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten

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- Die politischen Parteien befürworten ebenfalls den Gesetzesentwurf. Kritik her-

vorgerufen hat demgegenüber die Art und Weise der Teilung, wird doch bedauert, dass der Bundesrat keine Zweckbindung vorgesehen hat. Eine Partei hat sich ausdrücklich gegen jede Art von Zweckbindung ausgesprochen.

- Die Wirtschaftsverbände und die im Strafverfolgungsbereich tätigen Organisatio-

nen stehen dem Gesetzesentwurf ebenfalls wohlwollend gegenüber und heissen insbesondere den Verzicht auf eine Zweckbindung gut. Die in der Sucht- und Entwicklungshilfe tätigen Organisationen sind demgegenüber mit dem Gesetzesentwurf weniger zufrieden. Sie kritisieren heftig den Verzicht auf eine Zweckbindung und verlangen, dass eine Regelung entsprechend der parlamentarischen Initiative Jost Gross («Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation») gelten müsse.

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Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Gesetzesentwurfes werden keine Einwände vorgebracht.

Der Kanton VD erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das Verwaltungsstrafrecht ebenfalls in den Anwendungsbereich fällt, würden doch die Kantone den Bund in diesem Bereich logistisch und personell erheblich unterstützen.

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Der Gesetzesentwurf schlägt für jedes Verfahren eine nach einem fixen und vorgängig bekannten Schlüssel vorzunehmende Teilung vor. In der Vernehmlassung wurde dieses System mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie, Transparenz und Einfachheit des Verfahrens praktisch einstimmig gutgeheissen2.

Der Kanton VD wirft jedoch die Frage auf, ob die Schaffung einer gemeinsamen Kasse, in welche alle eingezogenen Vermögenswerte flössen, nicht eine gerechtere Lösung darstelle. Die Hälfte der Delegierten der Konferenz der Strafverfolgungsbe-

2 Insbesondere von allen Kantonen sowie der LPS, SP, FDP, SVP.