Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten
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- die Untersuchungskosten und insbesondere die Ermittlungskosten der Polizei5 (Telefonüberwachung, Gerätemiete, Gehälter des Polizeipersonals);
- neben den Barauslagen auch die Gerichtskosten6 (im Gesetzesentwurf wurde darauf verzichtet, weil diese Kosten von Kanton zu Kanton stark variieren);
- das Total der Vollzugskosten für Freiheitsstrafen7 (und nicht nur zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen);
- die Kosten für den Vollzug von Massnahmen8;
- die Ausweisungskosten (Flugscheine, Begleitmassnahmen)9;
- die bei einem Wechsel des Gerichtsstandes vom ursprünglich zuständigen Kanton zu tragenden Kosten10.
Im Hinblick auf Artikel 3 Gesetzesentwurf (Minimalbetrag) fragen sich einige Vernehmlasser, ob die mit zusammenhängenden Verfahren verbundenen Kosten nicht auch abziehbar sein sollen11.
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Artikel 5 Gesetzesentwurf sieht vor, dass 5/10 der eingezogenen Vermögenswerte dem einziehenden Gemeinwesen zustehen, 3/10 an den Bund gehen und 2/10 jene Kantone erhalten, in denen sich die Vermögenswerte befinden (rei-sitae Kantone). Auch wenn ein Teil der Vernehmlasser damit ausdrücklich einverstanden ist12, wurde dieser Teilungsschlüssel doch heftig kritisiert:
5 TG. BE ist der Ansicht, dass die Barauslagen (Art. 4 Bst. a E-TeVG) auch die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen entstehenden Kosten umfassen sollen (Telefonüberwachung, Miete von Spezialgeräten, Gehälter der Mitglieder des Polizeikorps). NE schlägt vor, dass auch die Kosten für die Verpflichtung von Organen der Justiz und Polizei abziehbar sein sollen. Die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz verlangt, dass die Kosten der Polizei in Abzug gebracht werden dürfen und die Liste der abziehbaren Kosten nicht abschliessend sein soll. 6 BS, BL, GR, TG. 7 GR. 8 TG. 9 AG. 10 AG. 11 UR, OW, NW. 12 GE; CSP, FDP; Fédération romande des syndicats patronaux (Schlüssel nicht willkürlich).