Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten
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ssend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Das Bundesgericht wirft die Frage auf, ob dieses Rechtsmittel notwendig sei. Zumindest müsse eine unabhängige Rekurskommission als Vorinstanz urteilen, damit die Bundesrichter davon befreit seien, den Sachverhalt in Anwendung von Artikel 105 Bundesrechtspflegegesetz (OG) zu überprüfen.
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Der Kanton VD ist der Ansicht, dass der Einziehungserlös nicht vor Ablauf von fünf Jahren geteilt werden soll, weil gemäss StGB während dieser Frist Dritte Ansprüche an der Einziehung geltend machen können. Indem Artikel 9 Gesetzesentwurf die Gemeinwesen verpflichte, bereits zugeteilte Beträge zurückzuerstatten, falls nachträglich ein rechtskräftiger Entscheid über Ansprüche eines Dritten oder Geschädigten an den eingezogenen Vermögenswerten ergehe, trage diese Bestimmung dem System des StGB nicht Rechnung. Weiter wird bemängelt, dass der Gesetzesentwurf die heikle Frage der allfälligen Beteiligung am Strafprozess eines an der Teilung interessierten Gemeinwesens nicht regle, damit dieses die von einem Geschädigten oder Dritten behaupteten Rechte bestreiten könne.
Der Kanton GE und die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz beantragen, dass Artikel 9 Gesetzesentwurf auch dann Anwendung finden müsse, wenn der Einziehungsentscheid beispielsweise bei einem Abwesenheitsurteil aufgehoben werde.
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Die Vernehmlasser sind mit den Bestimmungen über die Teilung zwischen der Eidgenossenschaft und anderen Staaten einverstanden22.
Zwei Punkte werden jedoch kritisiert:
- Die LPS ist der Ansicht, dass Absatz 2 (Gegenrecht) und Absatz 3 (kein Rechts-
anspruch ausländischer Staaten) von Artikel 11 unnötig und kaum vereinbar mit den internationalen Gepflogenheiten sind23.
22 BE, AR, GR, VS, NE, GE; SP, SVP; Fédération romande des syndicats romands. 23 AR begüsst demgegenüber ausdrücklich die Voraussetzung des Gegenrechts.