Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten
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- Einige Vernehmlasser verlangen, dass der Anteil des Bundes gestrichen oder zumindest massiv reduziert wird und nicht mehr als 20 Prozent betragen dürfe19.
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Elf Vernehmlasser sind damit einverstanden, dass eine Bundesbehörde über die Teilung befinden soll (zentrales System)20. Der Bestimmung der zuständigen Bundesstelle wurde untergeordnete Bedeutung zugemessen (gemäss Art. 6 E-TeVG das Bundesamt für Polizei bzw. künftig das Bundesamt für Justiz21). Die Kantone BE und TG möchten diese Aufgabe keinesfalls dem Sachrichter zugewiesen sehen.
Nur die LPS und die SVP widersetzen sich dem zentralen System. Die LPS wendet ein, dass der Bund einen Anteil erhalte, weshalb nicht eine Bundesstelle über die Verteilung befinden dürfe. Vielmehr sollten sich die beteiligten Gemeinwesen (Kantone und Bund) einvernehmlich über die Teilung in Anwendung von Artikel 5 Gesetzesentwurf einigen. Komme keine Einigung zustande, könne das Bundesgericht von einer Partei angerufen werden. Nach Meinung der SVP müssen die Rolle der Kantone stärker gewichtet werden und es soll der einziehende Kanton über die Teilung befinden (dezentrales System).
Nach Artikel 6 Gesetzesentwurf teilen die Behörden der Kantone und des Bundes rechtskräftige Entscheide dem BJ mit, wenn der Bruttobetrag der Einziehungen nicht offensichtlich weniger als 500'000 Franken beträgt. Der Kanton LU wendet ein, dass die Formulierung «offensichtlich» Artikel 3 Gesetzesentwurf widerspreche. Sie gebe den kantonalen Behörden einen zu grossen Ermessensspielraum und könne eine uneinheitliche Praxis bei der Entscheidmitteilung zur Folge haben.
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Nur das Bundesgericht hat sich zu den Rechtsmitteln vernehmen lassen. Nach Artikel 7 Gesetzesentwurf sind Teilungsentscheide des BJ beim EJPD und anschlie-
19 UR, NW, BS, GR, TG, VD, TI; Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. 20 BE, LU, BS, BL, AR, GR, NE, JU, TG; FDP; Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. 21 Mit der Reorganisation des Bundesamtes für Polizei wurde die für die Rechtshilfe zuständige Abteilung Internationales dem Bundesamt für Justiz eingegliedert.