Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten

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hörden der Schweiz, die PdA und die Grünen sprechen sich gegen die einzelfallweise Teilung aus und favorisieren die Schaffung einer gemeinsamen Kasse.

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Gemäss Gesetzesentwurf finden die Teilungsregeln nur Anwendung, wenn der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte mindestens 500'000 Franken beträgt. Sieben Kantone und ein Verband erachten diesen Betrag als angemessen3. Fünf Kantone und drei Parteien halten den Mindestbetrag für zu hoch und beantragen - entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag der Expertenkommission - dessen Herabsetzung auf 100'000 Franken4. Der Kanton AG möchte diesen Betrag bei 250'000 Franken festgesetzt haben.

Artikel 3 Gesetzesentwurf führt aus, dass der Betrag von 500'000 Franken in einem oder in zusammenhängenden Verfahren erreicht werden kann. Für den Kanton LU ist die Formulierung «zusammenhängende Verfahren» nicht ausreichend klar und er verlangt eine Präzisierung.

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Alle Vernehmlasser sind damit einverstanden, dass die Teilung ausgehend vom Nettobetrag der eingezogenen Vermögenswerte, also nach Abzug der Untersuchungskosten und der Kosten für den Strafvollzug, erfolgen soll.

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Unterschiedliche Meinungen bestehen demgegenüber über die abziehbaren Kosten. Zahlreiche Vernehmlasser schlagen vor, dass die Liste in Artikel 4 Gesetzesentwurf ergänzt werden soll, so dass folgende Kosten zusätzlich abziehbar sind:

3 FR, BE, OW, NW, GR, TG, JU; Centre patronal. 4 ZH, ZG, VD, VS, NE; LPS, CSP, SVP.